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ATZ Mindestnettobetrag

von Hertrud22.06.2008 | 20:14
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich habe nachfolgende Frage zum Mindestnettobetrag bei Altersteilzeit: Lt. unserer Betriebsvereinbarung wird die Nettovergütung ATZ auf 90% der bisherigen Nettovergütung aufgestockt; Basis ist die jeweils gültige Mindestnettobetragsverordnungdes Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Leider fehlt mir die Information, nach welchen Kriterien der Mindestnettobetrag in der Steuerklasse I errechnet wird. Vom Arbeitgeber erhalte ich lediglich die Aussage "wir gehen mit dem letzten Bruttogehalt in die Tabelle und erhalten dann den Betrag, der zu zahlenden Nettovergütung. Da dieser Betrag aber wesentlich niedriger ausfällt als 90%, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, welche Faktoren bei der Bestimmung dieses Mindestnettobetrages berücksichtigt werden. Vielen Dank im Voraus Hertrud

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Hertrud,

maßgeblich für die Ermittlung des Arbeitsentgeltes während der Altersteilzeitarbeit ist Ihr bisheriges Regelarbeitsentgelt. Zu diesem Arbeitentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Vom Arbeitgeber erhalten Sie ein gesetzlich festgelegtes Mindestnettoarbeitentgelt in Höhe von 70 % des vorherigen Arbeitsverdienstes. Ein höherer Prozentsatz ist ggf. durch private, betriebliche oder tarifliche Vereinbarungen, die nicht gesetzlichvorgegeben sind, geregelt.

Der Prozentsatz von 90 des bisherigen Arbeitsverdienstes ist der Wert, von dem der Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Hertrud,

wenn ihr Arbeitgeber während der Altersteilzeit eine Nettovergütung von 90 Prozent zahlt, handelt es sich nach meiner Erfahrung um eine höhere Leistung.

Sicherlich muss der Arbeitgeber den Mindestnettobetrag der "AtG-MindVO" für das jeweilige Jahr beachten, so sieht es das Gesetz vor. In dieser Tabelle sind bereits die 70 Prozent-Werte, die Ihr Altersteilzeitnetto nach dem Gesetz mindestens erreichen muss, dargestellt.

Der Arbeitgeber hat also aufwändige Rechnungen vor sich.

Beispiel:

1. Mindestbetrag

Brutto vor der Altersteilzeit 4.010,-- Euro monatlich, netto 2.277,84 Euro bei Steuerklasse I oder IV, in Abhängigkeit von der individuellen Krankenkasse ohne Kirchensteuer.

Brutto in der Altersteilzeit 2.005,-- Euro. Netto 1.323,19 Euro zuzüglich 20 Prozent aus 2.005,-- Euro, also Erhöhung um 401,-- Euro.

Nach der Mindestnettobetragsverordnung mindestens auszuzahlen sind monatlich 1.554,92 Euro.

Somit würde sich das Nettoeinkommen nach dem Gesetz dann auf 1.323,19 Euro zuzüglich 401,-- Euro, also 1.724,19 Euro belaufen.

2. Ihre Betriebsvereinbarung

... aber laut Ihrer Betriebsvereinbarung sind 90 Prozent der bisherigen Nettovergütung zugrunde zu legen. Dies wären dann 2.050,06 Euro Auszahlung durch den Arbeitgeber. Der Aufstockungsbetrag würde somit 36,25 Prozent aus 2.005,-- Euro betragen.

Da aber wiederum die Mindestnettobetragsverordnung Grundlage sein soll, wären es 1.999,18 Euro (Hochrechnung aus 70 Prozent entsprechend 1.554,92 Euro), beziehungsweise 33,72 Prozent Aufstockung.

Also kann zwar die Kirchensteuer hier den Ausschlag für vermeintliche Ungerechtigkeiten geben, ebenso aber auch die Wahl einer günstigen Krankenkasse oder steuerliche Freibeträge.

Die Mindestnettobeträge sind in einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Soziales zusammengefasst. Der Tabelle kommt daher Gesetzesrang zu. Eine weitere Diskussion über die Einbeziehung von Kirchensteuern trägt in der Folge nicht zu einer weiteren Aufklärung bei, es werden gewöhnlich nach dem Gesetz anfallende Abgaben pauschal berücksichtigt.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Hertrud,

wenn ihr Arbeitgeber während der Altersteilzeit eine Nettovergütung von 90 Prozent zahlt, handelt es sich nach meiner Erfahrung um eine höhere Leistung.

Sicherlich muss der Arbeitgeber den Mindestnettobetrag der "AtG-MindVO" für das jeweilige Jahr beachten, so sieht es das Gesetz vor. In dieser Tabelle sind bereits die 70 Prozent-Werte, die Ihr Altersteilzeitnetto nach dem Gesetz mindestens erreichen muss, dargestellt.

Der Arbeitgeber hat also aufwändige Rechnungen vor sich.

Beispiel:

1. Mindestbetrag

Brutto vor der Altersteilzeit 4.010,-- Euro monatlich, netto 2.277,84 Euro bei Steuerklasse I oder IV, in Abhängigkeit von der individuellen Krankenkasse ohne Kirchensteuer.

Brutto in der Altersteilzeit 2.005,-- Euro. Netto 1.323,19 Euro zuzüglich 20 Prozent aus 2.005,-- Euro, also Erhöhung um 401,-- Euro.

Nach der Mindestnettobetragsverordnung mindestens auszuzahlen sind monatlich 1.554,92 Euro.

Somit würde sich das Nettoeinkommen nach dem Gesetz dann auf 1.323,19 Euro zuzüglich 401,-- Euro, also 1.724,19 Euro belaufen.

2. Ihre Betriebsvereinbarung

... aber laut Ihrer Betriebsvereinbarung sind 90 Prozent der bisherigen Nettovergütung zugrunde zu legen. Dies wären dann 2.050,06 Euro Auszahlung durch den Arbeitgeber. Der Aufstockungsbetrag würde somit 36,25 Prozent aus 2.005,-- Euro betragen.

Da aber wiederum die Mindestnettobetragsverordnung Grundlage sein soll, wären es 1.999,18 Euro (Hochrechnung aus 70 Prozent entsprechend 1.554,92 Euro), beziehungsweise 33,72 Prozent Aufstockung.

Also kann zwar die Kirchensteuer hier den Ausschlag für vermeintliche Ungerechtigkeiten geben, ebenso aber auch die Wahl einer günstigen Krankenkasse oder steuerliche Freibeträge.

Die Mindestnettobeträge sind in einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Soziales zusammengefasst. Der Tabelle kommt daher Gesetzesrang zu. Eine weitere Diskussion über die Einbeziehung von Kirchensteuern trägt in der Folge nicht zu einer weiteren Aufklärung bei, es werden gewöhnlich nach dem Gesetz anfallende Abgaben pauschal berücksichtigt.

6 Antworten

Paulaam 22.06.2008 | 20:23
Hallo Hertrud, zunächst eine Frage (wirklich ernst gemeint): Haben sie bisher Kirchensteuer gezahlt? Hat mit dem Nettolohn zu tun. Paula
Hertrudam 23.06.2008 | 18:27
Hallo Paula, vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Nein, ich habe bisher keine Kirchensteuer gezahlt. Nur wenn es die Kirchensteuer sein soll, wie ist dann dieser Text zu verstehen? Seit dem 1.Januar 2005 bleibt die Kirchensteuer, die derzeit noch gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III einbezogen ist, bei der Bestimmung der Mindestnettobeträge unberücksichtigt. Demnach dürfte doch keine Kirchensteuer berücksichtigt werden, oder liege ich hier völlig falsch? Hertrud
Paulaam 23.06.2008 | 19:27
Hallo Hertrud, § 136 SGB 3 wurde in der Tat zum 1.1.2005 aufgehoben. Nach dieser Vorschrift war tatsächlich auch die Kirchensteuer zu berücksichtigen, selbst wenn Sie nicht kirchensteuerpflichtig waren. Der jetzt maßgebende § 133 SGB 3 sieht dies nicht mehr expliziert vor. Die neue Mindestnettobetrags-Verordnung ab 2008 vom 19.12.2007 läßt keine Rückschlüsse zu wie die Berechnung erfolgt ist. Vielleicht finde ich ja noch Gesetzesmaterialen hierzu (oder man hat es in Berlin einfach übersehen). Die entsprechenden Paragraphen in der jeweiligen Fassung finden Sie übrigens hier: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php? Tut mir leid. Mehr kann ich im Moment auch nicht sagen. Paula
Hertrudam 23.06.2008 | 20:36
Hallo Paula, ich habe mir einmal die Mindestnettotabellen der Jahre 2004, 2005 und 2008 angesehen, dabei ist mir aufgefallen, dass im Jahr 2005 die Beträge einen gewaltigen Anstieg verzeichnen. Könnte dieses mit der Kirchensteuer zusammenhängen? Hertrud
Paulaam 24.06.2008 | 08:23
Hallo Hertrud, ich glaube auch das die wesentlichen Veränderungen aus dem Wegfall der Krichensteuer beruhen. Paula
Hertrudam 24.06.2008 | 22:15
Guten Abend, leider steht in unserer Betriebsvereinbarung der Absatz "die Nettovergütung wird auf 90% der bisherigen Nettovergütung aufgestockt; Basis ist die jeweils gültige Mindestnettobetragsverordnung." Diese Abschnitt bezieht sich auf die mtl. Gehaltszahlung. Der Beitrag zur Rentenversicherung wird gesondert geregelt und entspricht der BV. Da der Arbeitgeber den Mindestnettobetrag aus der Tabelle auf 90% aufstockt und nicht das bisherige Regelarbeitsentgelt zugrunde legt, ergibt sich die hohe Differenz. Wenn der Betrag der Mindestnettotabelle beim Einstieg schon zu gering ausfällt, entspricht auch die Aufstockung auf 90% eben nicht 90% der letzten Nettovergütung. Daher meine Anfrage, welche Faktoren bei der Bestimmung des Mindestnettobetrages berücksichtigt werden; da eine Minus-Abweichung von 8-9% jeden Monat nicht unerheblich sind. Zumal ja die Kirchensteuer nicht mehr berücksichtigt werden sollte? Hertrud
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