Hallo Jürgen,
auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld sowie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen können nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Hinblick auf die Ausübung der 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit berücksichtigt werden, wenn die BA gemäß § 10 Abs. 2 ATG die Aufstockungsbeträge und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge anstelle des Arbeitgebers zahlt. Die freiwillige Weiterzahlung der Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge während der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber steht dabei der Zahlung durch die BA gleich. Eine Nacharbeit für die Hälfte der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ist jedoch erforderlich.
Die Fälligkeit solcher vom Arbeitgeber "freiwillig" erbrachten Beiträge richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB 4. Grundsätzlich ist nur bei einer Zahlung der Aufstockungsleistungen während der Arbeitsphase eine Berücksichtigung als Altersteilzeitarbeit möglich. In Fällen, in denen bei einem Blockzeitmodell eine ursprünglich vorgesehene Wiederbesetzung nicht erfolgen kann, sind die Beiträge unverzüglich nachzuzahlen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann eine Beitragszahlung in der Freistellungsphase zugelassen werden, damit dem Versicherten nicht der Anspruch auf eine Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit zunichte gemacht wird.
Ist der Versicherte zu Beginn oder während der Vollerwerbsphase arbeitsunfähig erkrankt und erhält er während des Krankengeldbezugs keine Aufstockungsleistungen von seinem Arbeitgeber bzw. gemäß § 10 Abs. 2 ATG von der Bundesagentur für Arbeit, so erfüllt er die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit im Rahmen des Blockmodells nur, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit voll nachgearbeitet wird und sich die Zeit der Freistellungsphase um die entsprechende Zeit verlängert .
Werden in der Vollerwerbsphase während der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung jedoch Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG gezahlt (von der Agentur für Arbeit nach § 10 Abs. 2 ATG oder freiwillig vom Arbeitgeber) und vermehrt der Arbeitgeber vor Eintritt der Freistellungsphase das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte, ist eine Nacharbeit nicht erforderlich. Der Versicherte ist in diesen Fällen so gestellt, als würde er die Arbeitsphase "normal" weiterführen.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase, so liegt in diesem Zeitraum bei Weiterzahlung der vereinbarten Leistungen Altersteilzeitarbeit vor.