Hallo Diddi,
in der aktiven Phase der ATZ ist die Förderung einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation grundsätzlich (wenn die Voraussetzungen vorliegen) möglich.
Auch in der Freistellungsphase (passive Phase) kann eine Maßnahme noch in Betracht kommen, wenn der Altersrentenantrag noch nicht gestellt ist und damit noch zu erwarten wäre, dass eine Rückkehr in das Erwerbsleben nicht ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall unter Beachtung der Ausschlussvorschriften nach § 12 Sozialgesetzbuch Sechtes Buch (SGB VI).