Die letzte Variante ist zutreffend. Die - maximal - zusätzlichen RV Beiträge durch Aufstockung des
Regelarbeitsentgelts ermitteln sich aus der Differenz von 90 % der BBG der RV vs. Regelarbeitsentgelt.
Lesen Sie hierzu bitte u.a. die von der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Ausführungen zu § 3 Altersteilzeitgesetz, Seite 5 ff, vgl. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/DA-Altersteilzeitgesetz-Aktualisierung-3.pdf
MfG