Ein Störfall im sv-rechtlichen Sinne tritt in dem Moment ein, in dem das angesammelte Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
Klassischer Störfall in diesem Sinne ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.
Sofern Sie aber nicht früher "in Rente" gehen, tritt kein Störfall ein. Hier wird das angesammelte Wertguthaben vereinbarungsgemäß für den Zeitraum der Freistellung verwendet.