Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenAltersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt vor, wenn die entsprechende Vereinbarung zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine - ggf. auch geminderte - Altersrente in Anspruch nehmen kann.
Bei der Prüfung der 24 Kalendermonate Altersteilzeit, die für den Rentenanspruch erforderlich sind, ist nicht auf den Zeitraum unmittelbar vor Rentenbeginn abzustellen. Es genügt, wenn nach Vollendung des 55. Lebensjahres für insgesamt 24 Kalendermonate eine Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist.
Sie haben auch die Möglichkeit, dass Sie nach Ende Ihrer Altersteilzeit Ihre Rente nicht in Anspruch nehmen, sondern sich arbeitslos melden oder eine neue Beschäftigung aufnehmen.
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