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ATZ u. teilweise EM

von skate29.09.2009 | 23:14
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin Jahrgang 08/1953, habe GdB100, arbeite Teilzeit 80% (=30h pro Woche) und stehe kurz vor Unterschrift ATZ: Bis 31.3.2014=>Altersrente mit Alter 60+7 und 10,8% Abschläge oder max. bis 30.11.2015=>Altersrente mit Alter 62+3 und 4,8% Abschläge. Meine Ärzte haben mir nach der letzten Kur - ohne Wissen von ATZ - zur Beantragung einer TEM geraten. In der ATZ würde ich bei Fortsetzung meiner 30h-Woche die Hinzuverdienstgrenze unterschreiten. Kann ich in der ATZ TEM-Rente schadlos beantragen (oder auch schon vorher)? Kann ich bei Anerkennung einer TEM (3-6h pro Tag) dann in der ATZ meine Arbeitszeit pro Woche reduzieren bei entspr. Verkürzung des Freizeitblocks?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo skate,

für den Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente im Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeit gilt das Folgende:

Beantragen Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bevor die Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit begonnen

hat und reduzieren Ihre Arbeitszeit, wirkt sich das auf die Altersteilzeit nicht aus. Dies hätte nur zur Folge, dass die zugrundeliegende Arbeitszeit und das auszuzahlende Arbeitsentgelt während der Altersteilzeitarbeit dann entsprechend

niedriger wären.

Hat dagegen die Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit schon begonnen und beginnt danach eine Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung und die Altersteilzeitbeschäftigung wird in vermindertem Umfang weiterhin ausgeübt, ergibt sich eine neue bisherige Arbeitszeit. Für den Ausgleich in der Freistellungsphase haben Sie mehrerer Möglichkeiten:

Nehmen wir als Beispiel an Sie vereinbaren Altersteilzeit mit einer Arbeitsphase vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2012

und einer Freistellungsphase vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2014.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01.04.2011 während der Arbeitsphase.

Ihr Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit beträgt vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 1.000,00 EUR monatlich,

nach Beginn der teilweisen Erwerbsminderungsrente vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 nur noch 500,00 EUR.

Sie könnten dies in der Freizeitphase dann genau spiegelbildlich ausgleichen, d. h. im ersten Jahr der Freistellungsphase

werden 1.000,00 EUR monatlich ausgeglichen, im zweiten Jahr 500,00 EUR monatlich.

Dann würde im zweiten Jahr der Freistellungsphase ein geringeres Arbeitsentgelt an Sie ausgezahlt. Für die Einkommenanrechnung auf die teilweise Erwerbsminderungsrente ist das jeweils gezahlte Bruttoarbeitsentgelt

maßgebend.

Sie hätten auch die Möglichkeit in der Freistellungsphase das Durchschnittentgelt aus der Arbeitsphase auszugleichen,

d. h. dann würden während der gesamten Freistellungsphase 750,00 EUR monatlich ausgezahlt und auch dieser Betrag

der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt.

Sie könnten als dritte Möglichkeit auch in der Freistellungsphase das letzte niedrige Arbeitsentgelt ausgleichen, also

500,00 EUR. Dann würden Sie zwei Jahre lang diesen Betrag erhalten und hätten noch ein Wertguthaben übrig.

Das Wertguthaben ist die Differenz für das erste Jahr, also 500,00 EUR x 12 Monate = 6.000,00 EUR.

Dieses müsste im Rahmen eines sog. Störfalls ausgeglichen werden. Hier würde eine nachträgliche

Beitragszahlung für das Wertguthaben anfallen und der gesamte Betrag würde im Auszahlungsmonat

als Einkommen aus die teilweise Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Zur Vollständigkeit sei noch erwähnt, dass wenn bei Ihrem Erwerbsminderungsrentenantrag eine VOLLE Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, keine Altersteilzeit mehr vorliegt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen

nicht mehr vorliegen.

Ob Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses, sei es vor oder nach Vereinbarung der Altersteilzeitarbeit,

einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit haben, richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

(TzBfG). D. h. wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer hat, Sie dort länger als sechs Monate beschäftigt waren, und keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe nachweist und durch die Verkürzung der Wochenarbeitszeit keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Teilzeitarbeitsplatz ermöglichen.

Für Schwerbehinderte gilt ausserdem noch die Besonderheit des § 81 Absatz 5 Satz 2 SGB IX . Wenn die Verkürzung

der Arbeitszeit aufgrund Ihrer Behinderung nötig ist, besteht ein Anspruch darauf unabhängig von der Mindestanzahl

von 15 Beschäftigten und der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wir empfeheln Ihnen in jedem Falle, die Möglichkeiten einer Reduzierung der Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber

und ggf. dem Betriebsrat zu besprechen.

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