Seit dem 01.07.2004 (Einführung des § 8a AtG) wird eine spezielle Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz verbindlich vorgeschrieben, um einen besseren Schutz der in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthaben zu gewährleisten. Diese Insolvenzsicherung gilt somit auch bereits in der Arbeitsphase aber vor allen Dingen in der Freistellungsphase. Eine gesonderte vertragliche Regelung ist nicht erforderlich.