Entscheidend für die Berechtigung zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ist, dass für mindestens 24 Kalendermonate die bisherige Arbeitszeit auf der Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vermindert worden ist und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG bestimmten Leistungen - Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts (bis 31.12.1999 mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts) - gezahlt worden sind.
Die Ausübung einer mehr als geringfügigen (Neben-) Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat grundsätzlich nur Auswirkungen auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Ob jedoch durch die Bundesagentur eine Erstattung von Leistungen an den Arbeitgeber erfolgt, weil dieser einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer bzw. einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung einstellt, ist aus rentenrechtlicher Sicht unerheblich.