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Experten-Antwort

AU bei AG1 Bezug

von Sina05.01.2023 | 19:38
459 Ansichten
13 Antworten
Hallo, ich beziehe AG1 nach Paragr. 136 SGB III und muss mich dem Arbeitmarkt zur Verfügung stellen. Bin seit 1 1/2 Jahren krankgeschrieben und bin noch immer nicht arbeitsfähig. Meine Frage ist: Soll/kann ich mich weiter krank schreiben lassen oder wird mir dann das AG1 gesperrt? Kann ich mich krank schreiben lassen und einfach die AU nicht weiterleiten? Es geht auch um die volle EWR. Kann sich das negativ auswirken, wenn ich auf einmal nicht mehr arbeitsunfähig bin? Mitarbeiter vom Arbeitsamt hat gesagt, dass ich mich auf die aussteuerungspflichtige Krankheit nicht mehr krank schreiben lassen darf. Dankeschön für Eure Antwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.01.2023 | 11:08

Hallo Anna,

Sie haben darauf hingewiesen, dass es bei Ihnen auch um den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geht. Daher empfiehlt sich ein Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, damit Sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch hierzu eine entsprechende Auskunft erhalten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

FSam 06.01.2023 | 00:17
Wenn "normales" ALG 1 bezogen wird und man die AU bei der BA abgibt, dann gibt es nach 6 Wochen kein Geld mehr. Vielmehr wird ein Aufhebungsbescheid erlassen. Man muss zur Vermittlung zur Verfügung stehen.
Fliegeram 06.01.2023 | 07:49
Nein, das ist schlichtweg nicht richtig, weiterhin Krankschreiben lassen, gleitend in die Rente. Natürlich bekommen Sie weiter Arbeitlosengeld, Arzt. Ist aber wichtig dass Ihre Ärzte diese EM beführworten, oder sogar von einer Reha bescheinigt wird. Viele vernünftige Antworten werden Sie hier nicht bekommen, hier es ist ein Forum der DRV nicht vom Arbeitsamt. Gruß
Annaam 06.01.2023 | 08:54
AG1 nach Paragr. 136 SGB III und dem Arbeitmarkt zur Verfügung stellen, bedeutet kein ALG1 im Rahmen der Nahtlosigkeit? Gibt es ein Gutachten vom Ärtzlichen Dienst der AfA? Wenn man sich nicht mehr AU schreiben lässt und arbeitssuchend gemeldet ist, wird es schwieriger, der DRV gegenüber eine Erwerbsminderung-unfähigkeit zu belegen. Daher ist es schon sinnvoll, die AU fortzuführen. Wenn man die allerdings, nach Aussteuerung, bei der AfA abgibt, steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und das ALG1 wird eingestellt. VG Anna
Peter T. am 06.01.2023 | 13:06
Haben Sie kein Gutachten vom ÄD des Arbeitsamtes erhalten bzw beantragt? Normalerweise wird nach Aussteuerung ein Gutachten erlassen, nachdem Sie nach §145 AlG1 im Rahmen der Nahtlosigkeit erhalten. Dazu muss das Gutachten Sie für mind. 6 Monate unter 3 Stunden arbeitsfähig attestieren. Dann wird bis zum Ausgang des EMR Verfahrens ALG gezahlt, ohne das Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen, höchstens aber so lange Sie Anspruch aud AlG1 haben. Ich sehe hier nach 136 problematisch, auch für das Rentenverfahren...
Sinaam 06.01.2023 | 13:38
Hallo, Gutachten von AfA läuft noch. Nahtlosigkeit greift nicht, da eine Teilerwerbsminderungsrente schon genehmigt wurde und es jetzt um die volle EWR geht. Was passiert mit meinem Rentenverfahren, wenn ich jetzt auf einmal wieder arbeiten kann? Würde es das Arbeitsamt erfahren wenn ich mich krank schreiben lasse und sie einfach nicht abgebe? Was sagt mein Arbeitgeber, da ich ja ungekündigt bin, wenn ich keine AU mehr vorlege? Wenn ich mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss um Geld zu erhalten, was würde es dann für einen Unterschied machen, wenn ich bei meinem AG wieder arbeiten gehe. Hat dies dann negative Auswirkungen auf die Rente?
Annaam 06.01.2023 | 15:41
Die neuen Informationen lassen es ja in einen anderem Licht da stehen. Da noch ein Abeitgeber vorhanden ist, müssen sie sich auf jeden Fall weiter AU schreiben lassen und diesem die Bescheinigung geben. Das Arbeitsamt erfährt nichts davon, außer sie sagen es dort. Das ist bei mir auch so. Ich bekomme ALG1 im Zuge der Nahtlosigkeit, nach §145, habe noch einen Abeitgeber. Der bekommt die AUB, das Arbeitsamt bekommt nichts.
Sinaam 06.01.2023 | 19:20
Hallo, kann ich dies dann auch machen, wenn es das AG1 nach Paragraf 136 ist und nicht nach 145? Dankeschön für die Antworten.
Annaam 06.01.2023 | 22:37
Für deine Konstellation mit § 136 und bereits Teilerwerbsminderungsrente, sowie ausstehendem ärtzlichem Gutachten, fehlt mir die Erfahrung. Ein Problem ist, gibst du die AU nicht an, kannst du dich nicht drauf berufen und musst dich vermutlich bewerben. Wobei du ja noch einen Arbeitsplatz hast. Also dürfte es nicht so einfach sein einen anderen Arbeitgeber zu finden, der auf dich mit deinen Einschränkungen, wartet bis deine Kündigungsfrist beim aktuellem Arbeitgeber abgelaufen ist. Ich denke auch, du kannst erst das Gutachten des ÄD abwarten, denn da müsste ja drin stehen, welche Arbeiten für dich überhaupt zumutbar sind. Wenn du die AUB abgibst wird die AfA dich vermutlich an die Krankenkasse verweisen und das ALG einstellen. Ich persönlich würde sie nicht abgeben und das Gutachten abwarten. Aber ich kann dir nicht raten, was du machen sollst. Vielleicht hat jemand anderes mehr Erfahrung und kann bessere Hilfe leisten.
Abschlägeam 07.01.2023 | 16:33
Sina schrieb

Hallo,

Gutachten von AfA läuft noch.

Nahtlosigkeit greift nicht, da eine Teilerwerbsminderungsrente schon genehmigt wurde und es jetzt um die volle EWR geht.

Was passiert mit meinem Rentenverfahren, wenn ich jetzt auf einmal wieder arbeiten kann?

Würde es das Arbeitsamt erfahren wenn ich mich krank schreiben lasse und sie einfach nicht abgebe?

Was sagt mein Arbeitgeber, da ich ja ungekündigt bin, wenn ich keine AU mehr vorlege?

Wenn ich mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss um Geld zu erhalten, was würde es dann für einen Unterschied machen, wenn ich bei meinem AG wieder arbeiten gehe.

Hat dies dann negative Auswirkungen auf die Rente?

Wer hat Ihnen gesagt, dass $145 SGB III bei bereits bestehender Teil-Erwerbsminderung nicht greift? Zumal Sie ja anscheinend bereits einen Antrag auf 'volle' EM-Rente gestellt haben (?). Teilweise Erwerbsgemindert bedeutet ja, dass Sie zwar nicht mehr Vollzeit erwerbsfähig sind, aber noch bis zu unter 30 Stunden wöchentlich. Dies wurde 'seinerzeit' also irgendwann mal festgestellt. Und in diesem Rahmen haben Sie dann weiter gearbeitet, aber Ihr Gesundheitszustand hat sich offenbar weiter verschlechtert, so dass Sie auch dies nicht mehr schaffen. Und insofern muss erst einmal 'festgestellt' werden, dass bzw. ob nunmehr eine volle EM-Rente vorliegt. Ihr Sachbearbeiter kann sich nicht darauf berufen, dass es ja schon eine Entscheidung gibt (die ist aktuell 'veraltet'). Tatsächlich aber sind Sie ja nicht 'arbeitslos', es besteh ja noch ein Arbeitsverhältnis. Und Sie sind auch nicht wirklich 'arbeitsuchend', weil Sie - wenn, - ja auch gern wieder bei dem alten Arbeitgeber weiter arbeiten würden. Dies aber aktuell wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht können. Der Ausschluss des § 145 SGB III greift nur, wenn bereits vor dem Antrag auf ALGI aus der Halbzeitbeschäftigung von der DRV festgestellt wurde, dass Sie (weiterhin) nur teilweise Erwerbsgemindert sind. Also ein Antrag auf volle EM-Rente bereits (aktuell) entschieden wurde. Hier sollte also neben einer Beratung bei der zuständigen DRV auch noch mal eine ausführliche Beratung bei der Agentur für Arbeit stattfinden. Für Sie noch etwas 'Literatur' dazu: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-145_ba015152.pdf… https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer… Welche Bescheinigungen Ihr Arbeitgeber zzt. benötigt, klären Sie bitte mit der Personalabteilung.
Also bei mir ...am 09.01.2023 | 05:28
Ich erhalte nach Aussteuerung ALG1 nach §136, obwohl ich eine AU habe, weil sich diese AU auf meinen Ursprungsberuf bezieht, den ich generell nicht mehr ausüben kann. Richtig ist jedoch: um nach §136 ALGq erhalten zu können, muss man sich mit seinem RESTLEISTUNGSVERMÖGEN der Vermittlung zur Verfügung stellen. Bedeutet: ich bin bereit zu machen was ich gesundheitlich noch kann. Die AfA will meine AU-Belege auch gar nicht haben. Faktisch bin ich gerade als Pförtner bei der Agentur eingetragen, damit ich nicht in der offiziellen Vermittlung bin und das ist wohl bundesweit gängige Praxis. Fraglich ist für mich jedoch: wie kann die AfA denn festlegen, dass ALG1 nach 136 gezahlt wird, wenn das Gutachten noch gar nicht durch ist von der AfA? Das ist ja Grundlage dafür.
Sinaam 09.01.2023 | 13:54
Vielen Dank für die Info‘s… Ich werde es noch einmal prüfen lassen bezüglich der Nahtlosigkeit… Eine Frage zum Abschluss habe ich noch: Muss ich nach der Aussteuerung die AU an die Krankenkasse weiterleiten? Mein Arzt leitet die AU‘s nicht digitale weiter. Vielen Dank.
Annaam 09.01.2023 | 15:11
Es ist sinnvoll, die AUB an die Krankenkasse zu schicken, da die Krankenkasse die Zeiten an die DRV meldet. Das ist damit ein Beleg, dass man weiterhin nicht arbeitsfähig ist. VG, Anna
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