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Experten-Antwort

AU-Zeiten ohen Krankengeldbezug, weden diese im Versicherungsverlauf im Konto anerkannt als Versicherungszeiten?

von Erpel29.10.2019 | 14:43
343 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich bin seit ca.8,5 Jahren durchweg AU geschrieben. Hatte mich bei der AfA dazumal Arbeitssuchend gemeldet. Daraufhin bin ich aber so Krank geworden, das ich AU geschrieben wurde. Nun mit AU ist man nicht mehr bei der AfA Vermittlungsfähig, demzufolge wird man ja nicht Registriert. Nun bin ich dadurch in meine Frau Ihre KK in die Familienversicherung gekommen und beziehe bzw. bezog kein Krankengeld. Habe sämtliche AU-Belege und auch Krankenhausaufenrhalte und Reha-Zeiten als Beleg hier zu Hause. Nun habe ich eine Kontoklärung gemacht und genau diese Zeiten ist die Lücke im Versicherungsverlauf.Sprich die AU-Zeiten sind jetzt die Lücke im Verlauf im Konto. Wie gesagt, ich bezog kein Krankengeld, also AU- ohne Krankengeldbezug. Werden diese Zeiten der AU nun von der DRV anerkannt im Versicherungsverlauf, sodass die Lücke geschlossen ist bzw. wird? Es geht ja darum, wenn einmal der Fall eintreten sollte, das ich Erwerbsgemindert werde und eine EMR beantragen muss, das ich da keine Schwierigkeiten bekomme, weil der Verlauf eine Lücke hat und ich die Bedingungen für eine Gewährung von EMR nicht erfülle. Gruß Erpel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erpel,

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben.

Folgt auf das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung nahtlos eine Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeldbezug und anschließender Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Leistungen, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und aufgrund von Einkommen oder Vermögen kein Arbeitslosengeld II bezogen wird, so ist die Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Es erfolgt eine Einzelfallprüfung. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

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2 Antworten

DRVam 29.10.2019 | 15:17
Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit kommt nur in Betracht, wenn direkt im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit vorlag (§§ 58 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI).
Nachfrageam 29.10.2019 | 15:22
Was war denn damals mit Krankengeldbezug?
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