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Experten-Antwort

Auf Altersrente verzichten.

von Vicki22.04.2024 | 05:16
230 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich beziehe eine vorgezogene Altersrente und gehe noch Vollzeit arbeiten. Ich wurde zum 30.04. gekündigt und habe danach Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt sagt mir nun, dass mein Anspruch ruht weil ich eine Rente beziehe. Meine Frage daher: kann ich auf meine Altersrente zeitlich verzichten um Arbeitslosengeld zu erhalten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

 

grundsätzlich ist ein Verzicht auf Rente möglich:

§ 46 Sozialgesetzbuch I:

Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden (Absatz 1 erster Halbsatz). Sozialleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 23 SGB I.

Ein Widerruf ist für die Zukunft jederzeit möglich (Absatz 1 zweiter Halbsatz).

Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er unwirksam (Absatz 2).

Der Verzicht auf Sozialleistungen ist unabhängig davon zulässig, ob es sich um einmalige Leistungen (zum Beispiel Witwen- und Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI oder Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI oder laufende Geldleistungen (zum Beispiel Renten, Übergangsgeld, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung) handelt.

 

Das fett gedruckte dürfte aber bei Ihnen den Verzicht ausschliessen. Eine genaue Antwort erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit.

 

beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

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13 Antworten

hmam 22.04.2024 | 05:40
Ein Verzicht auf die Altersrente ist grundsätzlich möglich. Ob die Agentur für Arbeit deswegen Arbeitslosengeld zahlt, müssen Sie aber dort fragen. Da gibt es nämlich irgendwo einen Paragraphen, der verhindern soll, dass man auf eine Leistung verzichtet um eine höhere zu kriegen.
....am 22.04.2024 | 06:41
Sie beziehen eine vorgezogene Altersrente und wollen diese zum ruhen bringen, um Arbeitslosengeld zu kassieren? Wie abgebrüht manche sind, wenn Sie die Dollarzeichen in den Augen haben.
Anniam 22.04.2024 | 07:02
Was hat das mit abgebrüht sein zu tun? Über die Tätigkeit die sie ausübt, zahlt sie doch in die AV ein und will dafür ihre Rente nicht weiter beziehen? Verstehe ich leider nicht und sachlich ist das auch nicht. Traurig
Neinam 22.04.2024 | 07:18
Das wird nicht klappen.
Linkam 22.04.2024 | 07:20
Gesetzam 22.04.2024 | 07:24
§ 156 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 4 Sozialgesetzbuch Nummer 3
Rechtlich nicht möglich!am 22.04.2024 | 07:43
Sich mit einem Verzicht eine andere Sozialleistung zu erschleichen wird nicht gelingen. Wenden Sie sich an die AfA und holen Sie sich eine krachende Abfuhr. Im Übrigen ist dies ein Forum der Rentenversicherung, in dem Sie keine Aussagen zu Leistungen anderer Leistungsträger erwarten dürfen.
Rechtlich nicht möglich!am 22.04.2024 | 12:26
Das mache ich nur bei Usern wie Ihnen, die ihre Antworten, wie Sie, im Konjunktiv ( „dürfte sein“) geben!🫣😉
am 22.04.2024 | 18:11
Erstens ist weder das Arbeitslosengeld noch die Rente eine Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung die über Beiträge finanziert wird und zweitens lehnt die Agentur für Arbeit nur dann ab wenn die Rente als Vollrente bezogen wird. Wenn die betreffende Person eine Rente als teilrente bezieht, besteht im Falle der Arbeitslosigkeit ein Anspruch für 3 Monate.
Vickiam 24.04.2024 | 05:04
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo,

 

grundsätzlich ist ein Verzicht auf Rente möglich:

§ 46 Sozialgesetzbuch I:

Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden (Absatz 1 erster Halbsatz). Sozialleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 23 SGB I.

Ein Widerruf ist für die Zukunft jederzeit möglich (Absatz 1 zweiter Halbsatz).

Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er unwirksam (Absatz 2).

Der Verzicht auf Sozialleistungen ist unabhängig davon zulässig, ob es sich um einmalige Leistungen (zum Beispiel Witwen- und Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI oder Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI oder laufende Geldleistungen (zum Beispiel Renten, Übergangsgeld, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung) handelt.

 

Das fett gedruckte dürfte aber bei Ihnen den Verzicht ausschliessen. Eine genaue Antwort erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit.

 

beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

Vielen Dank für diese sachliche Antwort. Viele Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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