Hallo,
grundsätzlich ist ein Verzicht auf Rente möglich:
§ 46 Sozialgesetzbuch I:
Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden (Absatz 1 erster Halbsatz). Sozialleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 23 SGB I.
Ein Widerruf ist für die Zukunft jederzeit möglich (Absatz 1 zweiter Halbsatz).
Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er unwirksam (Absatz 2).
Der Verzicht auf Sozialleistungen ist unabhängig davon zulässig, ob es sich um einmalige Leistungen (zum Beispiel Witwen- und Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI oder Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI oder laufende Geldleistungen (zum Beispiel Renten, Übergangsgeld, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung) handelt.
Das fett gedruckte dürfte aber bei Ihnen den Verzicht ausschliessen. Eine genaue Antwort erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit.
beste Grüße
Ihr Expertenteam