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Experten-Antwort

Auf Witwenrente nzurechnendes Einkommen

von Elisa6818.06.2024 | 18:09
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Liebe Expertinnen und Experten, liebes Forum, in der informativen Broschüre der DRV mit dem Titel "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" findet sich ab Seite 32 eine Auflistung der anzurechnenden Einkommen: Mich interessiert die Bedeutung der Zeile, die Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung betrifft. Was genau wird darunter verstanden? Ich überlege, unbefristet einen sog. Minijob anzunehmen. Würde die 538 Euro Verdienst gar nicht angerechnet? Bei Minijobs besteht ja die Option, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wovon meist abgeraten wird. Ist diese Befreiung gemeint und Voraussetzung für die Nicht-Anrechnung? Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße Elisa So wird das Nettoeinkommen berechnet: Anzurechnendes Einkommen So viel wird abgezogen Erwerbseinkommen: (...) Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung oder aus geringfügiger Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht kein Abzug

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elisa68,

 

die Antwort von König ist korrekt.

 

Viele Grüße

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5 Antworten

Königam 18.06.2024 | 18:32
Oh doch. Bei Versicherungspflicht werden aber 40 % abgezogen und nur der Rest wird angerechnet. Bei Versicherungsfreiheit wird die gesamte Summe angerechnet.
Elisa68am 18.06.2024 | 18:43
Vielen Dank lieber König, in der Broschüre, die ich auszugsweise in meine Frage hineinkopiert habe, heißtes in der Zeile "Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung oder aus geringfügiger Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht", dass kein Abzug erfolge (unter der Überschrift "So viel wird abgezogen"). Freundliche Grüße Elisa
Schadeam 18.06.2024 | 21:20
Wenn Witwen durch den Minijob den Freibetrag überschreiten, spricht sehr viel dafür zur Versicherungspflicht zu raten, weil dann nicht der volle Betrag des Minijobs herangezogen wird, sondern nur 60%,was dann trotz Beiträgen ein Gesamtplus an Geld ergibt. Das kann bis zu gut 60€ mehr für den Geldbeutel einer Witwe bedeute, und zwar monatlich.
lang und breitam 19.06.2024 | 02:56
In der Broschüre steht: Zitatanfang> Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, Vorruhestandsgeld (West), Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber 40 Prozent Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung oder aus geringfügiger Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht kein Abzug <Zitatende Ein Minijob, bei dem Sie NICHT auf die Versicherungspflicht verzichten, ist also (auch) ein Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung und es werden 40 Prozent pauschal abgezogen. Dann gibt es noch den Minijob, bei dem Sie auf die Versicherungspflicht verzichten, da wird der komplette Betrag angerechnet Wie auch bei Arbeitsentgelt aus geringfügig versicherungsfreien Beschäftigungen, die von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und deshalb versicherungsfrei sind (keine Wahlmöglichkeit), auch hier wird der komplette Betrag angerechnet. Ihr RV-Beitrag bei einem Minijob 538,00 EUR (gewerblich) wären 19,37 EUR (netto = 518,63 in Ihrer Tasche) Hier würde von den 538,00 EUR also pauschal 40 % abgezogen = 215,20 = netto-Einkommen 322,80 EUR (anstelle von 538,00 EUR komplett bei 'versicherungsfrei') Ihre eigene Rente wird um 14% pauschal gemindert (Beispiel 1.000,00 EUR minus 14% = 140,00 EUR = netto Einkommen 860,00 EUR Ihre Betriebsrente wird je nach Vertragsart um 17,5-23 % gemindert (Beispiel 500,00 EUR minus 17,5% = 87,50 = netto Einkommen 412,50 EUR Ihr netto-Einkommen mit 'versicherungspflichtiger Minijob' wäre also 1.270,30 EUR abzüglich 'Freibetrag' (ab 01.07.2024) 1.038,05 Euro, verbleiben also 232,52 EUR von denen 40 % auf Ihre Witwenrente angerechnet werden = 92,90 EUR Ihre netto-Einkommen mit 'versicherungsfreiem Minijob oder geringfügiger Beschäftigung' wäre aber 1.485,50 EUR minus Freibetrag 1.038,05 EUR verbleiben 447,45 EUR und hiervon 40 % wären 178,90 EUR, die auf Ihre Witwenrente angerechnet werden. Also eine Differenz von 86,08 EUR abzüglich der 'Investition RV-Beitrag' 19,37 EUR = 'Gewinn' 66,71 EUR. Hat @Schade natürlich schon aus dem ff geschätzt, aber so können auch Sie es nachvollziehen :-) Von Ihren drei Renten werden noch KV/PV Beiträge fällig (bei der Betriebsrente kann noch ein Freibetrag zur KV berücksichtigt werden von aktuell 176,75 EUR , ansonsten können Sie hierfür können Sie 11,55 % kalkulieren. Und alle sind (zum Teil) Steuerpflichtig. Der minijob wäre durch Ihren Arbeitgeber KV versichert und (meist) mit 2% pauschal versteuert, hier geht für Sie also nichts weiter ab. Aber diese Tätigkeit erhöht dann ihre spätere Regelaltersrente auch noch (ca. 6 EUR pM). (Anmerkung: bei Minijob im Haushalt differieren die hier genannten Beträge, in dem Fall selbst bei minijobzentrale.de den Rechner nutzen) Einen Steuerrechner, der auch Betriebsrenten berücksichtigt, finden Sie hier: https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html Die DRV und wohl auch die alte Leipziger behalten keine Beträge für Steuern ein, dafür müssen (und sollten) Sie dann eine Steuererklärung abgeben, denn das Finanzamt bekommt automatisch Ihre Renteneinkünfte übermittelt und entscheidet dann, ob zukünftig Vorauszahlungen fällig werden (ab ca. 400 EUR Steuerlast/p.a.) oder ob ein Antrag auf 'Nichtveranlagung' genehmigt werden kann (wenn auch in den nächsten Jahren davon auszugehen ist, dass keine Steuern fällig werden) Konkrete (Rück-)Fragen zum Thema Steuern stellen Sie aber dann nicht im Rentenforum sondern bei einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Ihrem zuständigen Finanzamt direkt. Über KV/PV-Pflicht (KVdR) oder 'freiwillig versichert' entscheidet Ihre zuständige Krankenkasse, also auch im Falle von Rückfragen hierzu direkt an die wenden. Und sollten Sie zur eigenen Rente oder der Witwenrente auch noch weitere Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige DRV, denn nur dort liegen Ihre Unterlagen vor. Und falls nun in meinen Berechnungen ein Tippfehler/Zahlendreher drin sein sollte, ist das überhaupt nicht schlimm, denn es sind die Beträge betreffend nur Beispielzahlen, in die die 'echten' eingesetzt werden sollten :-) zur Erhöhung des Freibetrages Witwenrente ab 01.07.2024 kann hier nachgelesen werden https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE…
lang und breitam 19.06.2024 | 02:59
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