Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Aufbesserung der Rente

von Quax26.11.2023 | 15:48
269 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Es geht um die Aufbesserung der Rentenansprüche für meine Ehefrau. Ich selber zahle als Steuerberater in die Steuerberatungsversorgungskasse ein und daneben leiste ich noch freiwillige Beiträge zur gesetzl Rentenvers. Meine Altersvorsorge ist allemal ausreichend. Meine Frau ist ca 11 Jahre jünger und erst seit dem 29. Lebensjahr hier in Deutschland. Seit ca 10 Jahren zahlt sie als Teilzeitbeschäftige in die gesetzl Rentenvers. ein. Sie ist jetzt 50 Jahre alt und wird voraussichtlich nur auf ca 500,-- Euro Rente kommen. Wie kann ich durch Einzahlungen in die geseztl Rentenversicherung ihre Rente aufbessern? (Riester hat sie schon, Rürup kommt nicht in Frage!)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Quax,

 

eine laufende monatliche Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht möglich, wenn bereits Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung besteht. Aus Ihren Ausführungen lese ich genau das heraus (Teilzeitbeschäftigung). 

 

Wie bereits von anderen Usern geschrieben: Eine weitere Möglichkeit wäre ggf. die Zahlung eines Beitrages zum Ausgleich einer Rentenminderung. Über diesen Weg können Beitragszahlungen ins Rentenkonto getätigt werden, die die Rente aufbessern. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Ihre Ehefrau bis zum Rentenalter voraussichtlich die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen wird. Ob dies so ist, kann im Rahmen dieses Forums nicht geklärt werden. Da auch Zeiten im Ausland ggf. angerechnet werden können, ist dies nicht ausgeschlossen. Lassen Sie sich doch gerne von uns zu dem Thema individuell und ausführlich beraten, Termine können Sie unter der 0800-1000-480-0 vereinbaren.

 

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

Renteam 26.11.2023 | 15:59
Ganz schwach Herr Steuerberater. Noch nie etwas von Ausgleichszahlungen bei vorzeitigem Rentenbeginn gehört? Unter der Suchfunktion hier im Forum finden Sie zahlreiche Threads zu diesem Thema. Natürlich kann Ihre Frau statt Teilzeit auch Vollzeit arbeiten und mit den dann höheren Beiträgen auch den eigenen Rentenanspruch erhöhen.
Quaxam 26.11.2023 | 16:11
Zitat von Rente anzeigenausblenden
was soll das denn? Natürlich habe ich von Ausgleichszahlungen gehört. Aber darum geht es hier nicht. Es sollen in den nächsten Jahren laufend Zahlungen geleistet werden. Und der Hinweis das meine Frau mit Vollzeit höhere Rentenansprüche erwirbt ist überflüssig. Auf solche Antworten kann ich verzichten
Spannendam 26.11.2023 | 16:14
Dann dürfte ihre Frau im Jahr 1973 geboren sein. Ihre Regelaltersrente wird sie nach jetziger Gesetzeslage also im Alter von 67 Jahren erreichen im Jahr 2040. Bisher hat sie 10 Jahre Versicherungszeit und kann deswegen keine 35 Jahre Wartezeit mehr erlangen für eine vorgezogene Altersrente. Das bedeutet, dass auch keine Ausgleichszahlungen für eine Rentenminderung wegen geplanter vorzeitiger Altersrente mehr geleistet werden können (außer es gäbe noch zusätzliche Entgeltpunkte für Kinder (Mütterrente), aber davon schreiben Sie ja nichts). Da bleibt zur Erhöhung eigentlich nur, dass Ihre Frau in den verbleibenden Jahren mehr Pflichtbeiträge einzahlt, also mehr arbeitet und/oder ein höheres Einkommen erzielt als jetzt. Oder dass sie aufhört zu arbeiteten in einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit und dann höhere freiwillige Beiträge eingezahlt werden. Ob Sie ggf. von Ihren eigenen Entgeltpunkte welche an Ihre Frau abgeben können (wenn Sie wollen), Stichwort "Rentensplitting", klären Sie bitte direkt mit der Rentenversicherung.
Geraldam 26.11.2023 | 16:15
Wenn bereits Pflichtbeiträge(durch die Tätigkeit) einbezahlt werden, können Sie freiwillige Beiträge nicht zahlen. Wie Vorredner schon sagte besteht die Möglichkeit Abschläge auszugleichen, die bei Inanspruchnahme vorgezogener Renten anfallen täten. Dafür ist aber noch genug Zeit, weiß keiner was gesetzlich, gesundheitlich oder jobtechnisch noch so kommt.... Oder Hinterbliebenen technisch..
am 26.11.2023 | 16:19
Zitat von Gerald anzeigenausblenden
Ausgleichzahlungen für eine Renteminderung sind aber nur möglich, wenn mindsetns 35 Jahre Wartezeit erreichbar sind bis zum geplanten Rentenbeginn. Das ist aber im Alter von 50 Jahren, wenn erst 10 Jahre Wartezeit vorliegen, nicht mehr möglich.
Renteam 26.11.2023 | 16:28
Das weiß der Steuerberater sicher besser, oder etwa doch nicht? Es bleibt dabei, ein schwaches Bild für einen Steueberater.
Abschlägeam 26.11.2023 | 16:54
Hallo Quax, damit Sie selbst vorab besser beurteilen könnten, ob Ihre Frau u.U. doch notwendigen Zeiten für Wartezeiterfüllungen hätte für den Anspruch einer vorgezogenen Altersrente, hier die GRA zu §51 SGB VI 'Anrechenbare Zeiten' https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Denn was Ihre Frau vor dem Zuzug nach Deutschland gemacht hatte noch woher wie stammt geht aus Ihrem Beitrag ebenso wenig hervor, wie evtl. bereits von anderen erwähnte Kinderziehungszeiten. Eine ausführliche Beratung bei der zuständigen DRV dürfte für Sie jedoch zielführender sein, als aufgrund fehlender Angaben nur mögliche 'Vermutungen' hier im Forum.
Mimimiam 26.11.2023 | 17:22
Wo ist eigentlich das Problem? Sie versorgen doch Ihre Frau bei deren Renteneintritt genau wie jetzt weiter. Andernfalls erhält sie Witwentrente oder im Falle der Scheidung durch Versorgungsausgleich die Hälfte Ihrer Rentenpunkte.
o o Oam 26.11.2023 | 20:15
Sehr geehrter Steuerberater Quax, warum kommt Rürup nicht in Frage? Gerade Ihnen als Steuerberater (und Gutverdiener) sollten die steuerlichen Effekte bei einer Zusammenveranlagung klar sein. Allerdings sind Sie auch hoffentlich schlau genug und beachten die Hinweise ab RZ60 (Randziffer) siehe BMF Dokument "Einkommensteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen" Hilfestellung: RZ60 Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag nach Rz. 59, unabhängig davon, wer von den Ehegatten oder Lebenspartnern die begünstigten Beiträge entrichtet hat. 2.2 Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Absatz 3 Satz 3 EStG RZ61 Der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG ist bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 EStG gehören, um den Betrag zu kürzen, der dem (fiktiven) Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen RV entspricht. RZ62 Der (fiktive) Gesamtbeitrag ist anhand der erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen (Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag). Dabei ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV bestanden hätte. RZ63 Bei der Berechnung des Kürzungsbetrags ist einheitlich höchstens auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen RV abzustellen. RZ64 Für die Berechnung des Kürzungsbetrags ist der zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres geltende Beitragssatz in der allgemeinen RV maßgebend. 2.2.1 Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG RZ65 Zum Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG gehören u. a.: - Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger, - Arbeitnehmer, die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften), - Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist
ThomasRam 27.11.2023 | 17:34
Ihre Frau könnte kündigen und maximal einen versicherungsfreien Minijob annehmen. Dann dürfen Sie den Maximalbeitrag für eine freiwillige Versicherung einzahlen und evtl. von der Steuer absetzen. Fragen Sie die DRV und einen Steuerberater.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026