Ein Auffüllbetrag wird dann geleistet, wenn die nach dem SGB VI berechnete Rente zum 1.1.1992 geringer ausfallen würde, als die bisher nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gezahlten Rentenbeträge.
Dieser Auffüllbetrag wird seit 1.1.1996 jeweils im Umfang der Rentenanpassung abgeschmolzen. Mit Urteil vom 20.7.2005 (Az: B 13 RJ 17/04 R) hat das BSG entschieden, dass die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergebenden Rentenbeträge nicht zur Abschmelzung der Auffüllbeträge heranzuziehen sind.
Eine Überprüfung des Auffüllbetrages führen die Rentenversicherungsträger nur auf Antrag durch.