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Auffüllbetrag

von Kevin27.03.2008 | 16:17
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5 Antworten

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Meine Uroma hat in ihrer Rente einen Auffüllbetrag. Wie errechnet sich dieser und kann sie dadurch keine Rentenerhöhung bekommen? Sie hat 8 Kinder. Soll es dazu nicht ein Gerichtsurteil zur Rentensteigerung geben? Vielen Dank für die Aufklärung!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ein Auffüllbetrag wird dann geleistet, wenn die nach dem SGB VI berechnete Rente zum 1.1.1992 geringer ausfallen würde, als die bisher nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gezahlten Rentenbeträge.

Dieser Auffüllbetrag wird seit 1.1.1996 jeweils im Umfang der Rentenanpassung abgeschmolzen. Mit Urteil vom 20.7.2005 (Az: B 13 RJ 17/04 R) hat das BSG entschieden, dass die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergebenden Rentenbeträge nicht zur Abschmelzung der Auffüllbeträge heranzuziehen sind.

Eine Überprüfung des Auffüllbetrages führen die Rentenversicherungsträger nur auf Antrag durch.

4 Antworten

Rosannaam 27.03.2008 | 17:10
Hierbei handelt es sich vermutlich um KINDERERZIEHUNGSLEISTUNGEN (§ 294 SGB VI). Dies galt noch für Mütter, die vor 1921 geboren waren. Für diese Frauen gab es noch keine Kindererziehungszeiten, sondern eben diese KEL für jedes im Gebiet der BRD lebend geborene Kind. Für jedes Kind wurde/wird - zuletzt ab 07/2007 - 26,27 EUR gezahlt. Diese KEL wird demnach in Höhe des aktuellen Rentenwertes gezahlt und unterliegt der Rentenanpassung. Bei 8 Kindern müßten die KEL demnach momentan 210,16 EUR betragen. Noch etwas zu den Anspruchsvoraussetzungen: Die Leistung für Kindererziehung ist eine Leistung der RV aus eigenem Recht der Mutter. Sie ist eine an die Person der Mutter gebundene Leistung eigener Art, keine Rente (§ 23 SGB I). Anders als bei Renten stehen den Hinterbliebenen keine aus der Leistung für Kindererziehung abgeleiteten Leistungen zu. Ein Gerichtsurteil hierzu ist mir nicht bekannt. MfG Rosanna.
Knut Rassmussenam 27.03.2008 | 17:55
Nix KLG, da Ostrecht ...
Knut Rassmussenam 27.03.2008 | 17:56
Das (vernünftige) Erklären des Auffüllbetrages würde wohl den Rahmen des Forums sprengen. In aller Kürze: (auszug aus Wikipedie : Bestandsschutz: Die Umstellung der Bestandsrenten (der DDR) erfolgte auf der Grundlage der Arbeitsjahre und des individuellen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Arbeitsjahre zum 1. Januar 1992. Es wurden Differenzbeiträge geleistet, sofern der bisherige Zahlbetrag höher war als die (nach den Regeln des SGB VI) neu berechnete Rente. Diese Differenzbeträge (Auffüllbeträge) sollten mit Erhöhungen der Rentenwerte abgeschmolzen werden Ansonsten gilt: Überprüfungsantrag unter Hinweis auf das Urteil stellen. Eine Pauschalaussage ist nicht möglich.
Rosannaam 28.03.2008 | 10:54
Also ich fand den Gedanken nicht so abwegig, dass es sich um KEL handelt, da es sich bei der Anfrage von Kevin um seine URGROSS-OMA handelte und von 8 Kindern die Rede war! Vielleicht kann "Kevin" nochmal dazu Stellung nehmen?!
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