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Experten-Antwort

Aufhebungsvertrag/Abfingung + Urlaubsabgeltung

von kranke Maus11.12.2015 | 13:17
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4 Antworten

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Hallo Expertenteam und andere Wissende, ich hätte gerne gewußt, ob ich in irgendeiner Form die Zahlung der Abfindung für den Verlust meines Arbeitsplatzes, sowie die Urlaubsabgeltung, der Rentenkasse mitteilen muss? Und wird es auf meine Rente angerechnet? Soweit ich weiß die Abfindung nicht, aber wie sieht es mit dem Geld für die Urlaubsabgeltung aus? Mein Arbeitsvertrag endet zum 31.12.2015 und ich bin befristet Rentner bis Ende 2019. Rentenbeginn 11/2015 Wie sieht hier die Sachlage aus? Danke für eure Antworten. VG kranke Maus

Antworten vom Expertenteam

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/

Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR0&id=§ 96a Renten wegen

verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst 5 315

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3 Antworten

=//=am 11.12.2015 | 13:27
von =//= RE: Überstundenauszahlung und EM Rente Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 96 a SGB VI - Einmalzahlungen: "b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erst nach Beschäftigungsaufgabe gezahlt wird. Anmerkung: Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht. Beachte: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen [ (neues Fenster)](ISRV:NI:AGHZVG 1/2013 2). Die RV-Träger folgen damit den Urteilen des BSG vom 10.07.2012 (Az: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R)" Zitieren
Silviaam 13.12.2015 | 22:15
Hallo kranke Maus Da ihre Rentenzahlung einer Befristung bis 2019 unterliegt frage ich mich, warum es jetzt zu einem Auflösungsvertrag kommen wird und nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnis? Geht diese Situation, einer solchen Vorgehensweise, aus ihrem Arbeitsvertrag hervor? Die Regelung, bei einer befristeten EM-Rente den Arbeitsplatz als ruhend gestellt zu bekommen bringt die Sicherheit, bei einem ablehnenden Bescheid nach Verlängerungsgesuch den Arbeitsplatz weiterhin inne zu haben und auch dahin zurückkehren zu können. Ein Aufhebungsvertrag zu unterschreiben wäre nicht ratsam, denn wer weiß ob 2019 ihr Verlängerungsantrag überhaupt positiv beschieden wird! Während des Ruhens des Arbeitsverhältnis fällt weiterhin ein gesetzlicher Urlaubsanspruch an. Nicht angetretener oder zur Abgeltung geführter Urlaub unterliegt 15 Monate nach dem geltenden Urlaubsjahr jedoch der gesetzlichen Verjährung. Bei einem EM-Rentenbescheid der eine unbefristete EMR darlegt endet meist auch automatisch das Arbeitsverhältnis. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnis kann rechtskonform auch ein Antrag auf Urlaubsabgeltung erfolgen. Warum also schon ein Aufhebungsvertrag bei befristeter EMR? Gruß Silvia
Ratloseram 14.12.2015 | 07:05
Zitat von =//= anzeigenausblenden
=//= schrieb

von =//=

RE: Überstundenauszahlung und EM Rente

Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 96 a SGB VI - Einmalzahlungen:

"b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erst nach Beschäftigungsaufgabe gezahlt wird.

Anmerkung:

Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Beachte: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen [ (neues Fenster)](ISRV:NI:AGHZVG 1/2013 2). Die RV-Träger folgen damit den Urteilen des BSG vom 10.07.2012 (Az: B 13 R 81/11 R und

B 13 R 85/11 R)"

Zitieren

(ISRV:NI:AGHZVG 1/2013 2). Die RV-Träger folgen damit den Urteilen des BSG vom 10.07.2012 (Az: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R)" Zitieren
Wenn ich das richtig verstehe: Krank zb. ab Oktober 2005. Bezug Ktankengeld, antrag EM Rente gestellt, bewilligt, Arbeitsverhältniss läuft weiter, da nur befristete EM Rente, bis nun unbefristet gewährt wird. Arbeitsverhältniss somit beendet. Urlaubsabgeltung nebst Weihnachtsgeldanspruch als Einmalzahlung geleistet worden. Es liegt kein Hinzuverdienst vor, da zum bewilligten Rentenbeginn ja das Arbeitsverhältniss schon ruhte. Ist das richtig ?
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