Guten Morgen,
nach § 46 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 6 besteht einen Anspruch auf kleine Witwenrente; dieser fehlt nach 24 Kalendermonaten weg.
Ein Anspruch auf große Witwenrente besteht nach dem § 242a Absatz 5 Sozialgesetzbuch 6 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 6 ab dem 45. Lebensjahr. Dies ist jedoch abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten. Trat der Tod im Jahr 2017 ein, wäre der früheste Zeitpunkt das 45. Lebensjahr plus 6 Monate. Todesjahr 2023 gleich 46. Lebensjahr.
Es ist ein Antrag zu stellen. Ein Antrag sollte etwa 3 Monate vor dem möglichen Rentenbeginn gestellt werden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt die Bescheiderteilung in einen überschaubaren Zeitraum.
Sollte ein Anspruch auf große Witwerente bestehen, diese jedoch aufgrund des eigenen Einkommens nicht gezahlt werden (“Nullrente“), kann jederzeit ein formloses Schreiben an uns gesandt werden, um den Anspruch zu prüfen. Sinnvoll ist es immer, wenn sich das Einkommen verringert (von Erwerbseinkommen in Krankengeld/Arbeitslosengeld, von Voll- in Teilzeit).