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Experten-Antwort

Auflösung unmittelbare Zulagenberechtigung

von 3105gtjunor24.07.2015 | 14:55
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6 Antworten

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Wenn der Vertrag eines Ehepartners (unmittelbar förderberechtigt) zulagenschädlich aufgelöst wird, kann dann der mittelbar geförderte Vertrag des Ehepartners weiterlaufen?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (nachfolgend: Lebenspartner), von denen nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte/Lebenspartner (mittelbar) zulageberechtigt, wenn

- die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG),

- beide Ehegatten/Lebenspartner jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Alters-vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag (Altersvorsorgevertrag) abgeschlossen haben oder der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner über eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensions-fonds oder über eine nach § 82 Abs. 2 EStG förderbare Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte/Lebenspartner einen auf seinen Namen lautenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat,

- sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat gehabt haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, (EU-/EWR-Staat),

- der nicht unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner Altersvorsorgebeiträge in Höhe von mindestens 60 € auf seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat und

- bei dem Altersvorsorgevertrag, für den die Zulage beansprucht wird, die Auszahlungsphase noch nicht begonnen hat.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer mittelbaren Zulageberechtigung werden für jedes Beitragsjahr gesondert geprüft.

Die mittelbare Zulageberechtigung entfällt demnach, wenn

- der mittelbar Zulageberechtigte unmittelbar zulageberechtigt wird,

- der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner für das Beitragsjahr nicht mehr zum zulageberechtigten Personenkreis gehört,

- die Ehegatten/Lebenspartner im gesamten Beitragsjahr dauernd getrennt gelebt haben,

- mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ge-samten Beitragsjahr nicht mehr in einem EU-/EWR-Staat, gehabt hat.

Aufgrund der Auflösung des nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrags durch den bisher unmittelbar zulageberechtigten Ehepartner sind die Voraussetzungen für eine mittelbare Zulagenförderung des Ehepartners entfallen. Der Vertrag kann natürlich weiter bespart werden, aber er wird nicht mehr staatlich gefördert. Für das Jahr der Auflösung kann ggf. noch Anspruch auf Zulagenförderung für den mittelbar Berechtigten bestehen. Näheres erfahren Sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) unter der Rufnummer 03381-21222324.

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5 Antworten

Gackiam 24.07.2015 | 16:01
Nein, darf er nicht.
KPJMKam 24.07.2015 | 16:41
Hallo. Ich denke der Vertrag kann doch weiterlaufen. Ohne Zulagenberechtigung gibt es nur keine Zulagen. Und wenn Sie wieder unmittelbar oder mittelbar sind können Sie auch wieder Zulagen bekommen. Man kann den Vertrag auch ruhen lassen.
W*lfgangam 25.07.2015 | 03:31
Man kann den Vertrag auch ruhen lassen.
Oder ihn auch als Klopapier nutzen.
Genau! :-)
KPJMKam 25.07.2015 | 16:51
Hallo. Pauschal würde ich das nicht so sagen. Weil Angaben fehlen ein Beispiel. Bei einem Bankenplan sind in 10 Jahren für 2 Kinder und Ehepartner bei 600€ eigenen Beiträgen etwa 5000€ Zulagen aufgelaufen. Die wären bei einer vorzeitigen Kündigung weg. Da steht man sich doch besser wenn man es bis zur Fälligkeit ruhen läßt. Bevor wieder ein Mecker kommt, ich weiß daß es auch bei anderen Produkten schlechte Ergebnisse gibt.
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