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Experten-Antwort

Auflösung von: Recht skurril!

von Hermann08.09.2016 | 12:15
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9 Antworten

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Jetzt gibts Klarheit. Vorweg: Es ist tatsächlich so, dass ich nach der Rentenanpassung in der Addition der Alters- und Hinterbliebenenrente 8 € weniger auf dem Konto habe. Begründung: Am 01.09.2015 begann mein Leben als Rentner. Vorher befand ich mich in der passiven Phase der Altersteilzeit. Für die Berechnung der Hinerbliebenenrente - meine Frau ist vor 6 Jahren verstorben - wurde mein damaliges Einkommen während der Altersteilzeit zugrunde gelegt. Dieses war niedriger als meine Altersrente ab dem 01.09.2015. Aus rechtlichen Gründen sei allerdings die Anrechnug der Altersrente zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, dies sei dann erst zum 01.07.2016 erfolgt. Dadurch sei der - zugegebenermaßen recht seltene - Fall eingetreten, dass nach der Erhöhung unterm Strich weniger ürig bleibt. Da muss man erstmal hinter kommen. Es braucht etwas Gehirnschmalz, um diese Systematik in der Gänze zu begreifen, ich werde mir Mühe geben. Gewisse Zweifel an der Richtigkeit bleiben allerdings. Der nette Kollege der RV, der redlich bemüht war, mir als Normalbürger dieses Prinzip begreiflich zu machen, gab mir jedoch als Trost mit auf dem Weg, dass dieser Fall nun nich mehr eintreten könne und zukünftig beide Renten entsprechend angepasst werden. Schaun wir mal.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Konstellation ist rechtlich korrekt, allerdings in der Tat schwer darstell- und erklärbar, sowie selten vorkommend. Vollstes Verständnis!

Weil Sie "gewisse Zweifel an Richtigkeit" haben, erlauben Sie mir eine kurze Erläuterung:

Bevor Ihre Alterrente begann, wurde das Altersteilzeitgehalt, ohne die steuerfreien Aufstockungsbeträge (!), für die Einkommensanrechnung berücksichtigt. Ihr Einkommen änderte sich ab Beginn der Altersrente, war jedoch höher als das bisher bei der Einkommensanrechnung berücksichtigte Altersteilzeitgehalt (ohne Aufstockungbetrag). Mithin verblieb es bis zum 30.06.2016 bei der Berücksichtigung des bisherigen Betrages (§ 18d Abs. 2 SGB IV). Weil Einkommensänderungen jedoch zum 01.07. des Jahres zwingend zu berücksichtigen sind (§ 18d Abs. 1 SGB IV), kam es ab diesem Zeitpunkt zur Anrechnung der Altersrente und damit zu einem erhöhten Ruhensbetrag der Witwerrente. Die Erhöhung beider Renten durch die Rentenanpassung konnte den Ruhensbetrag nicht vollständig ausgleichen, unter dem Strich verblieb ein Minus.

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8 Antworten

=//= am 08.09.2016 | 12:24
...dass dieser Fall nun nich mehr eintreten könne und zukünftig beide Renten entsprechend angepasst werden. Schaun wir mal. ES WIRD SO SEIN! :-)
Hermannam 08.09.2016 | 12:42
Stimmt, wenn ich gewusst oder zumindest nur geahnt hätte, dass die höhere Rente nicht als Berechnungsgrundlage diente, hätte ich das auch sicherlich gemacht.
****am 08.09.2016 | 12:32
Hallo Hermann, hätten sie die Angaben zur Einkommensanrechnung aus ATZ- Entgelt und dem Beginn der eigenen AR schon im ersten Beitrag gemacht, hätte man ihnen diese Regelung von Anfang an erklären können :-(
Oberlehreram 08.09.2016 | 13:28
Das hätten Sie wissen und auch ahnen können, wenn Sie Ihren Rentenbescheid aufmerksam durchlesen. Die entsprechende Anlage "Ermittlung des anzurechnenden Einkommens" (früher Anlage 8) zeigt Ihnen ganz klar, welches Einkommen der Anrechnung zu Grunde liegt. Des Weiteren ist dieses Forum kein Newsletter, bei der die Leute auf dem Laufendem gehalten werden müssen. Ihren ergänzenden und FRAGENLOSEN Beitrag hätten Sie auch in einem Ihrer (beiden) vorherigen Beiträge posten können. Diejenigen, die tatsächlich Ihr (persönliches) Anliegen interessiert, die merken sich die entsprechende URL auch vor.
Hermannam 08.09.2016 | 14:07
Zitat von Oberlehrer anzeigen
Stimmt, wenn ich gewusst oder zumindest nur geahnt hätte, dass die höhere Rente nicht als Berechnungsgrundlage diente, hätte ich das auch sicherlich gemacht.
Das hätten Sie wissen und auch ahnen können, wenn Sie Ihren Rentenbescheid aufmerksam durchlesen. Die entsprechende Anlage "Ermittlung des anzurechnenden Einkommens" (früher Anlage 8) zeigt Ihnen ganz klar, welches Einkommen der Anrechnung zu Grunde liegt. Jawoll, Chef! Des Weiteren ist dieses Forum kein Newsletter, bei der die Leute auf dem Laufendem gehalten werden müssen. Ihren ergänzenden und FRAGENLOSEN Beitrag hätten Sie auch in einem Ihrer (beiden) vorherigen Beiträge posten können. Diejenigen, die tatsächlich Ihr (persönliches) Anliegen interessiert, die merken sich die entsprechende URL auch vor.
Hermannam 08.09.2016 | 15:30
Konrad Schießlam 08.09.2016 | 18:56
Alle Anerkennung für Ihre nunmehrige, abschließende Darstellung und Hinweise. Da könnte mancher hier sich eine Scheibe abschneiden. MfG.
W*lfgangam 08.09.2016 | 19:37
Hallo Hermann, Danke für die Rückmeldung, nun wurde das auf einen Schlag transparent. Anrechnungsmäßig gehören Sie mit Ihrer ATZ noch zu den Altfällen (altes Hinterbliebenenrentenrecht), wo in der Tat die Aufstockungsbeträge nicht zu berücksichtigen sind, sondern nur das 'halbe' Brutto als Ausgangswert zu rechnen war/ist. Wie **** bereits erwähnte, das Stichwort ATZ hätte ...hätte hätte Fahrradkette :-) Für andere Mitlesende wird das in gleicher Situation trotzdem hilfreich sein. Gruß w.
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