Die Konstellation ist rechtlich korrekt, allerdings in der Tat schwer darstell- und erklärbar, sowie selten vorkommend. Vollstes Verständnis!
Weil Sie "gewisse Zweifel an Richtigkeit" haben, erlauben Sie mir eine kurze Erläuterung:
Bevor Ihre Alterrente begann, wurde das Altersteilzeitgehalt, ohne die steuerfreien Aufstockungsbeträge (!), für die Einkommensanrechnung berücksichtigt. Ihr Einkommen änderte sich ab Beginn der Altersrente, war jedoch höher als das bisher bei der Einkommensanrechnung berücksichtigte Altersteilzeitgehalt (ohne Aufstockungbetrag). Mithin verblieb es bis zum 30.06.2016 bei der Berücksichtigung des bisherigen Betrages (§ 18d Abs. 2 SGB IV). Weil Einkommensänderungen jedoch zum 01.07. des Jahres zwingend zu berücksichtigen sind (§ 18d Abs. 1 SGB IV), kam es ab diesem Zeitpunkt zur Anrechnung der Altersrente und damit zu einem erhöhten Ruhensbetrag der Witwerrente. Die Erhöhung beider Renten durch die Rentenanpassung konnte den Ruhensbetrag nicht vollständig ausgleichen, unter dem Strich verblieb ein Minus.