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Experten-Antwort

Aufrechterhaltung von Ansprüchen Witwenrente

von Michael1234513.06.2012 | 10:35
1825 Ansichten
2 Antworten

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Ich habe einen Kunden der die Möglichkeit hat als selbständiger Handwerksmeister aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszusteigen, da die Pflichtmonate vorbei sind. In diesem Falle kann er sich ja normalerweise (ggf.Regelung zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 beachten) auch mit freiwilligen Beiträgen seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht mehr aufrecht erhalten. Meine Frage nun: Würde sich dies dann auch auf den Anspruch "Witwenrente" erstrecken oder wird diese Versorgung über die Altersrente dann berechnet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael12345,

ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente) besteht bereits dann, wenn der Verstorbene bereits für mindestens 60 Monate Beiträge geleistet hat, was in Ihrem Fall erfüllt sein dürfte.

Der Anspruch auf eine eventuelle Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur dann, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Sofern die Pflichtbeitragszahlung wegen Erreichens des 216. Pflichtbeitragsmonats beendet wird, besteht der Ewerbsminderungsschutz noch für längstens 24 Monate danach.

Mit freiwilligen Beiträgen kann der Erwerbsminderungsschutz nur dann Aufrecht erhalten werden, wenn der Betreffende bereits vor 1984 mindestens 60 Beitragsmonate erreicht hat und ab 1984 jeden Kalendermonat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt hat.

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1 Antworten

oder soam 13.06.2012 | 11:17
Wenn Ihr Handwerker sich befreien lassen kann, dann hat er mind. 18 Jahre bzw. 216 Mon. mit Pflichbeiträgen - wenn er stirbt, dann genügen der Witwe bereits mind. 5 Jahre (60 Monate mit Beitragszeiten), welche ja schon deutlich übererfüllt sind. Die Vers. freiwillig weiterzuführen macht wegen der H-Rente also keinen Sinn, da in Bezug auf den Aufwand kein vernünftiger Zuwachs bei der Anwartschaft entsteht; insg. ist eine freiwillige Vers. nur sinnvoll, wenn die Ihnen bekannt Sonderregelung zum 01.01.1984 ff. Anwendung finden würde - aber nur aus Gründen günstigen EM-Schutzes nicht aus Rendite-Überlegungen!
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