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Experten-Antwort

Aufschub deutscher Altersrente

von abm12.02.2013 | 12:01
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Vertriebenenstatus mit FRG-Zeiten. Rumänische Regelaltersrente kann sofort gezahlt werden - die deutsche Altersrente soll erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Nach den EWG-Verordnungen/Bestimmungen kann ein Aufschub beantragt werden. Welche Auswirkungen hat dieser Aufschub auf die spätere deutsche Altersrente? Kann zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufschubwechsel - Zahlung deutscher Leistung u. Aufschub bzw. Aufhebung rumänischer Leistung erfolgen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo abm!

Ein Rentenantrag löst grundsätzlich die Leistungsfeststellung in allen Mitgliedstaaten aus, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.

Die Leistungsfeststellung wird nur dann nicht in allen beteiligten Mitgliedstaaten ausgelöst, wenn Sie den Aufschub einer Leistung wegen Alters in Bezug auf konkret bezeichnete Mitgliedstaaten erklären. Sie können also bestimmen, aus welchem Mitgliedstaat Sie bereits eine Rente wegen Alters erhalten möchten und aus welchem noch nicht.

Den Aufschub der jeweiligen Altersrente müssen Sie beantragen. Somit können Sie Ihren Rentenantrag unter Ausschluss der deutschen Rentenversicherung auf die Versicherungsverhältnisse in einem oder mehreren beteiligten Mitgliedstaaten beschränken und umgekehrt.

Sofern ein wirksamer Aufschub für Ihre deutsche Altersrente erfolgt ist, ist für einen späteren Altersrentenbezug aus Deutschland eine neuer Antrag erforderlich.

Für Fragen zu einem Aufschub – bzw. Ihren Ausführungen zu Folge dann wahrscheinlich eher für den Fall eines „Verzichts“ – hinsichtlich der rumänischen Altersrente wenden Sie sich bitte an den dort zuständigen Leistungsträger.

Wenn Sie wirksam auf Ihre rumänische Rente verzichten, kann sich dies auf die Höhe Ihrer deutschen Rente auswirken. Nach Ihren Ausführungen sind für Sie als FRG-Berechtigte auch Zeiten nach dem Fremdrentengesetz in der deutschen Rente enthalten. Doppelzahlungen aus Zeiten, die einem FRG-Berechtigten sowohl nach innerstaatlichem Recht in der deutschen Rente als auch in einer fremden (ausländischen) Rentenleistung angerechnet werden, sollen vermieden werden. Deshalb tritt nach § 31 FRG ein Ruhen der deutschen Rente ein, sofern eine fremde (Renten-)Leistung aus deckungsgleichen Zeiten auch tatsächlich gewährt wird. Verzichten Sie wirksam auf die Zahlung der fremden (Renten-)Leistung, wird von einer weiteren Anwendung des § 31 FRG abgesehen.

Bitte beachten Sie, dass der Aufschub oder Verzicht einer Altersrente eines Mitgliedstaates sich ggf. auf die Durchführung/Zuständigkeit der Krankenversicherung der Rentner bzw. der Pflegeversicherung auswirken

kann. Dies sollten Sie vorab mit Ihrer zuständigen deutschen Krankenkasse klären.

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4 Antworten

KSCam 12.02.2013 | 12:22
Es ist innerhalb der EU zunächst kein Problem nur eine der Renten zu beantragen. Wenn Sie in D bereits jetzt in Rente gehen können, dies aber noch nicht wollen, ist das Ihre Entscheidung. Durch einen späteren Rentenbeginn reduzieren Sie etwaige Abschläge, erwerben weitere Zeiten, etc....?? Warum Sie dann später, wenn Sie in D in Rente gehen wollen, die Rumänische Rente nicht mehr wollen, erschließt sich mir nicht; das ist aber auch kein Problem der DRV, sondern müsste mit den Kollegen in Rumänien besprochen werden. was in rumänischen Gestzen steht, weiß hier wohl niemand. Im übrigen empfehle ich die persönliche Beratung, denn in der Gänze lässt sich so ein zwischenstaatliches "Problem" eh nicht im Forum lösen, zumal hier keinerlei Details vorliegen.
abmam 13.02.2013 | 10:26
Danke für die Hinweise. Folgendes Problem wurde noch nicht angesprochen: Vorzeitige Inanspruchnahme der rum. Regelaltersrente und Aufschub der deutschen Leistung bedeutet u.U. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr.1 SGB VI. Kann bei versicherungspflichtiger Weiterbeschäftigung in D auf diese Versicherungsfreiheit verzichtet werden? Oder muß Antrag auf Versicherungspflicht gestellt werden?
Informierteram 13.02.2013 | 10:54
Ja, auf die Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden. Entweder mit dem Antrag gleich erklären, oder der RV-Träger schickt eine entsprechende Info mit Antrag zu.
abmam 13.02.2013 | 10:59
Danke allen Antwortern
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