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Aufstockung

von Sabine29.05.2007 | 14:39
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4 Antworten

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Guetn Tag. Ich bin auf 400,-€ Basis in einer Firma beschäftigt und möchte nun den Rentenbeitrag aufstocken, um voll versichert zu sein. Mein Arbeitgeber möchte dies aber nicht. Hat er dadurch Nachteile/Kosten? Kann ich ihn dazu zwingen? Gruß, Sabine

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Sabine,

bei einem Minijob (bis 400,- €) müssen Sie sich nicht um Sozialbeiträge kümmern - dafür sorgt Ihr Arbeitgeber. Er zahlt für Sie eine Pauschal-Abgabe von 30 Prozent (13 Prozent zur Krankenversicherung, 15 Prozent zur Rentenversicherung und 2 Prozent pauschale Lohnsteuer). Auch für ihn ist es unkompliziert, weil es mit der Minijob-Zentrale in Essen nur noch eine Ansprechstelle gibt.

Verzichten Sie auf Ihre Versicherungsfreiheit, können Sie auf den vollen Beitragssatz von z.Zt. 19,9 Prozent aufstocken. Die fehlenden 4,9 Prozent (19,9 Prozent Beitragssatz abzgl. 15 Prozent Arbeitgeberanteil) werden Ihnen dann vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Pauschal-Beitrag des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale geleitet. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sie über die Aufstockungsmöglichkeit zu informieren.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.

3 Antworten

Schiko.am 29.05.2007 | 16:13
An ihrer stelle würde ich einfach den brötchengeber nach den grund der ablehnung fragen. Schreiben sie doch einfach an ihren chef bzw. an den sachbearbeiter sinngemäß: RV.Nr......................... Hiermit verzichte ich auf die Versicherungsfreiheit für meinen gering- verdiener job von 400 euro( oder anderer betrag) und bitte ab jetzt zum beitrag von 15% als meine Eigenleistung 4,90 % zu meinen Lasten anzuweisen.
Mam 29.05.2007 | 16:18
Ihr Arbeitgeber hat durch Ihr Aufstocken weder Nachteile noch zusätzliche Kosten. Und ja, sie können Ihn "dazu zwingen".
bekissam 29.05.2007 | 21:36
Mit dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit sichert sich der Minijobber mit niedrigen eigenen Beiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann damit alle Wartezeiten erfüllen (zum Beispiel für einen früheren Rentenbeginn), Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitation) erwerben und den Versicherungsschutz für die Renten wegen Erwerbsminderung günstig aufrecht erhalten. Arbeitnehmer, die von der Möglichkeit der Aufstockung Gebrauch machen, zahlen ab 1. Januar 2007 einen Eigenanteil, der 4,9 Prozent des Arbeitsentgelts beträgt. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, der ab 1. Januar 2007 19,9 Prozent beträgt. Hierzu teilt der Minijobber seinem Arbeitgeber schriftlich mit, dass er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Aufstockung beginnt dann am folgenden Tag, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Sie geben also eine schriftliche Erklärung bei Ihrem Arbeitgeber ab: "Hiermit verzichte ich ab ... auf die Versicherungsfreiheit für meine Beschäftigung bei ... ." Es folgt Ihre Rentenversicherungsnummer, Ort, Datum und Unterschrift. Eine Wahl, das zuzulassen oder nicht, hat ihr Arbeitgeber nicht. Es gibt auch keinerlei Grund, den Arbeitnehmer diesbezüglich abzuweisen. Mit Beginn der Aufstockung zieht der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn des Arbeitnehmers ab und überweist ihn zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale. Reicht der Lohn dafür nicht aus, muss der Arbeitnehmer den fehlenden Betrag ausgleichen. Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 155 Euro monatlich wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 155 Euro berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Notfalls senden Sie ein Duplikat Ihrer Erklärung an die Bundesknappschaft Minijob-Zentrale 45115 Essen Fax 0201 384 979797 und teilen dort den Sachverhalt mit. Die werden Ihren Arbeitgeber dann vermutlich über seine Pflichten entsprechend informieren. Wichtig für Ihren Arbeitgeber: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der "Aufstockung" zu informieren! Möglicherweise kann der Arbeitgeber für entstehende Versäumnisse und Nachteile sonst sogar später in Regress genommen werden. Wenn von dem Versäumnis ein Rentenanspruch abhängt, kann das recht teuer für ihn werden. Die erfolgte Aufklärung über die Möglichkeit lassen sich daher einige Arbeitgeber sogar durch Unterschrift vom Arbeitnehmer bestätigen.
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