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Aufstockung nach dem 65 Lebensjahr

von Xassabdra07.01.2010 | 15:26
988 Ansichten
3 Antworten

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Ich bin 67 und habe ein Kind erzogen. Ich möchte jetzt Beiträge nach § 208 SGB VI nachzahlen. Ich kann das Geld jedoch nicht in einer Summe aufbringen. Ich übe noch eine geringfügige Beschäftigung aus. Kann ich Aufstockungsbeiträge bei der Beschäftigung zahlen und somit die Nachzahlungshöhe verringern bis ich das Geld zusammen habe oder geht das nicht weil ich schon 65 bin

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Xassabdra,

nach § 208 SGB VI können Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit ( 5 Jahre ) nicht erfüllt haben auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind ( "Einmalzahlung" ).

In der Vergangenheit bestand bisher nur die Möglichkeit monatlich laufend freiwillige Beiträge zu zahlen. In der Konsequenz konnte bei dieser Variante die Rente erst in der Zukunft gezahlt werden. Diese Möglichkeit haben Sie aber auch heute noch.

Weiterhin besteht die Möglichkeit einen vorhandenen Minijob aufzustocken, um vollwertige Pflichtbeiträge zum Erreichen der allgemeine Wartezeit in seinem Versicherungskonto gutgeschrieben zu bekommen. .

Wir empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

2 Antworten

Unbekanntam 07.01.2010 | 21:03
Hallo, das Sie 65 bereits sind geht das nicht mehr. Nur noch Cash ist möglich.
Feliam 08.01.2010 | 07:55
Wenn Sie auch vor Ihrem 65. Lebensjahr schon versichert waren, ist eine Aufstockung der geringfügigen Beschäftigung möglich, um die Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Allerdings verschiebt sich dann der Rentenbeginn weiter in die Zukunft.
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