Hallo Xassabdra,
nach § 208 SGB VI können Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit ( 5 Jahre ) nicht erfüllt haben auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind ( "Einmalzahlung" ).
In der Vergangenheit bestand bisher nur die Möglichkeit monatlich laufend freiwillige Beiträge zu zahlen. In der Konsequenz konnte bei dieser Variante die Rente erst in der Zukunft gezahlt werden. Diese Möglichkeit haben Sie aber auch heute noch.
Weiterhin besteht die Möglichkeit einen vorhandenen Minijob aufzustocken, um vollwertige Pflichtbeiträge zum Erreichen der allgemeine Wartezeit in seinem Versicherungskonto gutgeschrieben zu bekommen. .
Wir empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.