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Experten-Antwort

Aufteilung Gehalt bei Jahresmeldungen und unterjährigen Veränderungen

von Gary Chalmers06.09.2022 | 13:15
263 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sachverhalt: 2021 vollständig als Teilzeitkraft gearbeitet, Jahresmeldung erfolgt 2021 wurde im August das Studium (zeitlich überwiegend) beendet Januar-August können durch das Studium als Anrechnungzeit als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden. Lohnerhöhung im Juli und Weihnachtsgeld im Dezember Frage: Wie wird der Lohn aim Versicherungsverlauf aufgeteilt? 8/12 und 4/12 oder kann auf Antrag das tatsächliche Gehalt für jeden Monat hinterlegt werden? Für die Rentenpunkte ist dies nicht relevant, jedoch wahrshcheinlich für die beitragsgeminderten Zeiten?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.09.2022 | 18:05

Hallo Gary Chalmers,

der Arbeitgeber hat nach § 10 Abs. 1 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres eine Jahresmeldung zu erstatten. Dabei ist beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden (§ 11 Abs. 1 DEÜV). Die Krankenkassen haben nach § 39 Abs. 1 DEÜV dem zuständigen Rentenversicherungsträger Zeiten des Schulbesuchs nach A§ 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu melden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers bei Ende der schulischen Ausbildung eine Ab- und Anmeldung zu erstatten, besteht nach den Vorschriften der DEÜV nicht. Gleiches gilt für etwaige unterjährige Entgelterhöhungen oder Sonderzahlungen.

Soweit im Rahmen der Rentenberechnung die Ermittlung von Entgelten für Teilzeiträume erforderlich ist, werden die gemeldeten Entgelte nach § 123 Abs. 3 SGB VI berechnet. Hiernach ergibt sich der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

8 Antworten

Abschlägeam 06.09.2022 | 13:35
Das Jahreseinkommen aus der Teilzeitarbeit wird durch 12 geteilt. Und dann wird geprüft, in welchen Monaten (Januar - August) das Studium zu berücksichtigen ist. Sofern bis zur Ihrer Rente in vielen, vielen Jahren sich nicht noch diverse Gesetze ändern :-)
Berndam 06.09.2022 | 15:39
In diesem Fall ist es aus meiner Sicht anders, weil mit Ende des Studium der Arbeitgeber eine SV-Meldung machen muss. Im Versicherungsverlauf sollten daher beide Zeiträume getrennt erscheinen, bei mir ist dem auch so.
Mondkindam 06.09.2022 | 15:46
Wieso sollte der Arbeitgeber die Meldung zum Ende des Studiums aufteilen? Es lag eine durchgängige Teilzeitbeschäftigung vor und von einem Dualen Studium war nicht die Rede.
DRVam 06.09.2022 | 20:29
Aus Ihrer Sicht? Wieder einmal völlig daneben. Da kann man nur hoffen, dass Sie nicht bei einem Rententräger arbeiten und noch schlimmer, dort beratend tätig sind.
Berndam 06.09.2022 | 20:59
Keine An- und Abmeldung, aber für Änderung des Beitragsgruppenschlüssels muss eine SV-Meldung nebst Entgeltmeldung erfolgen. Daher muss die DRV nichts aufteilen, weil sie die Daten von der Einzugsstelle (Krankenkasse) bereits aufgeteilt bekommt.
Mondkindam 07.09.2022 | 08:14
Hallo Bernd, wie der Sachverhalt geschildert wird hängt das Studium nicht mit der Beschäftigung zusammen, also gibt es auch kein Beitragsgruppenwechsel zum Ende des Studium. Das wäre nur der Fall, wenn es sich um ein Duales Studium handelt, dann wäre beim Ende der Ausbildung ein Beitragsgruppenwechsel zu melden.
Berndam 07.09.2022 | 15:39
Ist jemand hauptberuflich Student, und nebenbei Arbeitnehmer, im Volksmund auch Werkstudent, gilt SV Pflicht nur in der BG und der RV, man ist in der KV/PV/AV Versicherungsfrei. Endet das Studium, ist man (sofern man nicht z.B. die BBG in der KV überschreitet, in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. In dem Moment hat der Arbeitgeber eine SV-Meldung zu erstellen. Dies führt dann dazu, dass der RV gemeldet wird, wie viel Einkommen während des Studiums lag und dann mit der nächsten Jahresmeldung der Restzeitraum.
Abschlägeam 07.09.2022 | 19:33
Zitat von Bernd anzeigen
Da eine An- und Abmeldung nicht notwendig ist (und auch keine sonstige keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses), interessiert für den RV-Beitrag nur die 2. Ziffer des 'Beitragsgruppenschlüssels'. Und der ändert sich für das ganze Jahr nicht, weil auch für Werkstudenten Beitragspflicht in der RV vorliegt. Und was die KK hin- und herbuchen muss, weil sich dort unterjährig etwas ändert, interessiert die DRV nicht. Ansonsten sollten Sie dem Fragesteller eine Quelle nennen, auf die er sich dann berufen kann, falls seine Studienzeiten 'falsch' angerechnet werden, denn 'Bernd denkt' hilft ihm da leider nichts.
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