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Zur Experten-Antwort springenHallo Gary Chalmers,
der Arbeitgeber hat nach § 10 Abs. 1 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres eine Jahresmeldung zu erstatten. Dabei ist beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden (§ 11 Abs. 1 DEÜV). Die Krankenkassen haben nach § 39 Abs. 1 DEÜV dem zuständigen Rentenversicherungsträger Zeiten des Schulbesuchs nach A§ 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu melden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers bei Ende der schulischen Ausbildung eine Ab- und Anmeldung zu erstatten, besteht nach den Vorschriften der DEÜV nicht. Gleiches gilt für etwaige unterjährige Entgelterhöhungen oder Sonderzahlungen.
Soweit im Rahmen der Rentenberechnung die Ermittlung von Entgelten für Teilzeiträume erforderlich ist, werden die gemeldeten Entgelte nach § 123 Abs. 3 SGB VI berechnet. Hiernach ergibt sich der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
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