Nein. Ihre Witwenrente kann sich eventuell verringern, wenn Ihr eigenes Einkommen (Verdienst und etc.) den „normalen“ Witwenrentenfreibetrag in Höhe von 689,83 EUR Netto (aktuell) übersteigt, da die Berücksichtigung eines zusätzlichen Kinderfreibetrages für Ihre Tochter zusammen mit dem Wegfall der Halbwaisenrente entfällt. Dies wird von Ihrer Rentenversicherung veranlasst.
Sollte sich Ihre Tochter nach dem Wegfall der Halbwaisenrente in Schulausbildung bzw. Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges, soziales bzw. ökologisches Jahr leisten oder wegen körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, sollte ein neuer Rentenantrag auf die Halbwaisenrente gestellt werden. Bei einem neuen Anspruch auf die Halbwaisenrente wird in Rahmen der Einkommensanrechung der zusätzliche Kinderfreibetrag für Ihre Tochter erneut berücksichtigt.
Sollten Sie noch weitere Fragen zur Einkommensanrechnung haben, bitten wir Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, da es sich um eine individuelle Berechnung handelt.