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Aufteilung Hinterbliebenenrente

von Witwe19.04.2007 | 13:29
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Halbwaisenrente meiner Tochter läuft Ende Mai aus. Besteht die Möglichkeit, daß sich meine Witwenrente daher erhöht? Wenn ja muß man dafür einen Antrag stellen, oder geht das automatisch? Besten Dank im voraus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nein. Ihre Witwenrente kann sich eventuell verringern, wenn Ihr eigenes Einkommen (Verdienst und etc.) den „normalen“ Witwenrentenfreibetrag in Höhe von 689,83 EUR Netto (aktuell) übersteigt, da die Berücksichtigung eines zusätzlichen Kinderfreibetrages für Ihre Tochter zusammen mit dem Wegfall der Halbwaisenrente entfällt. Dies wird von Ihrer Rentenversicherung veranlasst.

Sollte sich Ihre Tochter nach dem Wegfall der Halbwaisenrente in Schulausbildung bzw. Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges, soziales bzw. ökologisches Jahr leisten oder wegen körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, sollte ein neuer Rentenantrag auf die Halbwaisenrente gestellt werden. Bei einem neuen Anspruch auf die Halbwaisenrente wird in Rahmen der Einkommensanrechung der zusätzliche Kinderfreibetrag für Ihre Tochter erneut berücksichtigt.

Sollten Sie noch weitere Fragen zur Einkommensanrechnung haben, bitten wir Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, da es sich um eine individuelle Berechnung handelt.

11 Antworten

pro-fess-oram 19.04.2007 | 13:50
Ihre Wtwenrente könnte sich auch vermindern, da Sie vieleicht unter 45 Jahre alt sind und kein Kind (unter 18) mehr erziehen Vielleicht haben Sie auch überhaupt keinen Rentenanspruch mehr(Ehefrau und Witwe erst nach 2001 geworden) Gehen Sie schnell zu einer Beratungsstelle!!
?am 19.04.2007 | 13:51
Wieso sollte sich Ihre Rente erhöhen? Eventuell vermindert Sie sich sogar.
!am 19.04.2007 | 15:00
Witwenrente und Waisenrente werden nicht geteilt. Sie teilen sich nicht Ihre Rente mit Ihrer Tochter. Deshalb kann sich die Witwenrente auch nicht bei Wegfall der Waisenrente erhöhen. Vielmehr müssen Sie überprüfen lassen, ob Ihre Rente gesenkt wird. Eventuell besteht nur ein Anspruch auf eine "kleine Witwenrente", denn solange Sie ein Kind haben beziehen Sie eine sogenannte "Grosse Witwenrente". Bei Wegfall der Kindeigenschaft im Sinne des Gesetzes besteht dann unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Anspruch auf "Kleine Witwenrente ". Bitte suchen Sie eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung auf und lassen Sie sich beraten!
ohjeam 19.04.2007 | 15:09
.....oh je, dass hört sich alles aber gar nicht so gut an !
Neeeam 19.04.2007 | 15:25
Nee....
Schiko.,am 19.04.2007 | 18:54
Wär schon für alle leser interessant wieso sie an eine erhöhung denken? Es könnte ja sein-dies ist gar nicht so schlimm-, dass sie meinten, die rente der tochter wurde mit 40% auf die witwen- rente angerechnet. Wäre dies so ,dachten sie gar nicht so falsch. Leider ist ab dem nicht so. MfG.
Michael1971am 20.04.2007 | 10:56
Ich denke eher, die Witwe hatte da noch das alte Recht (§ 1270 RVO) im Hinterkopf. Nach dieser Vorschrift durfte die Summe aller Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des Verstorbenen die Höhe einer fiktiven Versichertenrente nicht übersteigen, ggf. wurde dann anteilsmäßig gekürzt. Beim Wegfall einer Waisenrente erhöhte sich dann der Witwenanspruch.
skatam 20.04.2007 | 13:22
SCHIKO, seiensie doch nicht so wunderfitzig... die redaktion wünscht sachliche bzw. fachliche beiträge. sonst muß ich sie ABMAHNEN!!! ich könnte auch eine RENTENKÜRZUNG oder LÖSCHUNG beantragen!!! ihr lieber skat grüße auch an SEEHOFER... sie mögen ja POTENTE leute!!!
Michael1971am 23.04.2007 | 10:57
Was mischen Sie sich da jetzt ein?
skatam 23.04.2007 | 11:16
michel, wir leben in einer demokratie! und in zukunft: PIANO.... eine schöne demokratische woche euer aufmerksamer skat
Michael1971am 24.04.2007 | 15:25
Warum PIANO? gerade in einer Demokratie ist keine uneingeschränkte frei Meinungsäußerung möglich. Sie stößt dort an Ihre Grenzen, wo gleichwertige Grundrechte anderer in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Ansonsten wäre beispielsweise der Straftatbestand der Beleidigung grundsätzlich verfassungswidrig. Sie sehen also, Ihr Verständnis von Demokratie läßt sich mit den rechtlichen Gegebenheiten nicht in Einklang bringen. Schönes WE
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