Hallo GrübelnderNachwuchsBerater,
ist ein Kalendermonat nur teilweise mit einer Grundrentenzeit belegt, werden zur Prüfung, ob es sich um eine Grundrenten-Bewertungszeit handelt oder nicht, dennoch mindestens 0,0250 Entgeltpunkte und kein anteiliger Wert zugrunde gelegt. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes in Verbindung mit der Gesetzesbegründung ergeben sich Grundrenten-Bewertungszeiten, wenn Grundrentenzeiten einen kalendermonatlichen Entgeltpunktewert haben, der mindestens 0,0250 Entgeltpunkte beträgt. Kalenderjährlich sind es 0,3000 Entgeltpunkte. Etwas anderes ist in Absatz 3 der Vorschrift nicht geregelt.
Die Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung sind Grundrentenzeiten. Die Beitragszeiten aufgrund Arbeitslosengeldbezug sind selbst keine Grundrentenzeiten.
Bei der Feststellung, ob Grundrenten-Bewertungszeiten vorliegen oder nicht, sind sowohl die Entgeltpunkte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch die Entgeltpunkte aus dem Arbeitslosengeldbezug zu berücksichtigen. Der kalendermonatliche Entgeltpunktewert muss mindestens 0,0250 Entgeltpunkte betragen.
In Ihrem Fall sind das die 0,0121 EP (versichergungspflichtige Beschäftigung) plus die 0,0318 EP (Alogeld-Bezug) = 0,0439 EP.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung