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Experten-Antwort

Aus dem Job mit 60, Rente später?

von UKW03.03.2016 | 15:34
2488 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, nach erfüllten 45 Versicherungsjahren kann ich mit 63,8 Jahren in Rente gehen. Habe aber bereits mit dem Alter von 60 die 45 Versicherungsjahre erreicht und überlege, als Hausfrau auf das Erreichen der 63,8 Jahre zu warten. Also ohne weitere Versicherungsjahre. Ist das möglich?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.03.2016 | 09:46

Hallo UKW,

kurz und knapp: Ja.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nach Ihren Ausführungen nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 8 Monaten in Anspruch nehmen, sofern die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Die Wartezeit haben Sie nach Ihren Angaben bereits im Alter von 60 Jahren erreicht.

Damit können Sie nach Vollendung des maßgebenden Lebensalters die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Ob Sie weiter Beiträge einzahlen oder nicht, ist für den Anspruch auf die Rente nicht relevant (nur für die Rentenhöhe).

Sie sollten jedoch zu Ihrer eigenen Sicherheit überprüfen lassen, ob die Wartezeit von 45 Jahre tatsächlich erfüllt ist.

Dafür können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft anfordern.

In dieser Rentenauskunft erhalten Sie auch Auskünfte zu den anderen Altersrenten. Zur Frage, ob eine andere Altersrente für Sie in Frage kommt, können Sie auch sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder im Versicherungsamt ihrer Stadt beraten zu lassen (s. Ausführungen von W*lfgang).

Mit freundlichen Grüßen

8 Antworten

klaram 03.03.2016 | 16:17
natürlich.
senf-dazuam 03.03.2016 | 16:30
Dann bitte auf das Thema Krankenversicherung achten. Ist hier auch schon mehrfach nachgefragt worden, dazu befargen Sie bitte auch einmal die Forensuche.
regfilam 03.03.2016 | 17:05
ist das mit den 45 Jahren auch schon richtig abgeklärt mit der DRV ? ich war ja auch der Meinung ,daß meine Lehrzeit ab dem 16. Jahr schon mitzählt-aber bei der Kontenklärung wurden erst die Zeiten ab voll.17 Jahr gezählt nur so als Denkanstoss
W*lfgangam 03.03.2016 | 19:30
Hallo UKW, wobei sich die Frage stellt, ob es sich wirklich lohnt, 8 Monate auf eine abschlagsfreie Rente zu warten, wenn schon 8 Monate lang eine gekürzte Rentenzahlung möglich wäre. Lassen Sie sich dazu in der nächsten Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt beraten - auch mit allen Begleitumständen zwischen diesen beiden Rententerminen. Schlicht gerechnet, wenn es nur um die Rente geht: Nehmen Sie 1000 EUR abschlagsfreie Rente (Betrag egal, die Relation passt immer) gegen 898 EUR Rente mit Abschlag (10,2 % bei Jg. '56). 8 x 898 nicht erhalten = 7184 EUR. Der Mehrbetrag 8 Monate später würde 102 EUR betragen. 7184 / 102 = 71 (Monate). Heißt, Sie brauchen rd. 6 Jahre, ehe Sie auf der 'Schlossallee' ankommen. Andere Begleitumstände können die 'Laufzeit' noch deutlich verändern. Deswegen: https://www.youtube.com/watch?v=SbyAZQ45uww&list=RD1LpBXuq6g… ...ab zur Beratungsstelle. Gruß w.
elliam 03.03.2016 | 19:51
Wolfgang lesen sie nochmal die gestellte Frage.
W*lfgangam 03.03.2016 | 20:13
elli, OKAY ...ich habe ungefragt weitergedacht, ein JA hätte gereicht ;-) Berater denken aber weiter, um 'Ihre' Versicherten rechtzeitig auf alle Eventualitäten 'aufmerksam' zu machen und das bestmögliche Ergebnis/Alternativen zu präsentieren (sind dazu verpflichtet!) ...ehe es hinterher heißt, diese Scheißberater, hättens mir doch vorher sagen können, und ein fragwürdiger Privatsender daraus eine Story bar jeder Realität für seine Nachmittagsfrühschoppenzielgruppe kredenzt *gg Die interessantesten Antworten sind die, die mangels Kenntnis der passenden Frage nicht gestellt werden ... Gruß w.
senf-dazuam 04.03.2016 | 09:07
Wenn vor dem 17. Lebensjahr Beiträge gezahlt werden, zählen auch die Zeiten! Haben Sie noch Unterlagen darüber? Dann am besten noch mal zur Beratung und diese Zeiten nachtragen lassen!
=//=am 04.03.2016 | 12:33
Eine Lehrzeit in einem Betrieb, also wenn Beiträge gezahlt werden, zählt natürlich auch schon vor dem 17. Lebensjahr zu den 45 Jahren. Nur eine Schulausbildung vor dem 17. Lebensjahr ist keine Anrechnungszeit und zählt sowieso nicht zu den Zeiten, die bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden.
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