Hallo, Christina,
ich kann mich der einleitenden Äußerung von „KSC“ nur anschließen und Ihnen eine Beratung im Einzelfall empfehlen bzw. Ihnen raten, Ihren Fall mit Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (erneut) zu besprechen. Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihr Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat sämtliche eingereichten Unterlagen (auch die vom französischen Träger übersandten) vorliegen und kann sich deshalb ein besseres Bild machen.
Folgendes möchte ich jedoch allgemein ergänzen:
1) Welche Versicherungszeiten nach französischem Recht entstanden sind, kann nur der zuständige französische Versicherungsträger mitteilen.
In der Regel werden aber französische Versicherungszeiten im Allgemeinen System in Abhängigkeit von der Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts in der Einheit Trimester (1 Trimester = 3 Kalendermonate) bescheinigt. So ist es z. B. möglich, dass wegen der geringen Höhe des Lohnes nur ein Trimester für ein Jahr angerechnet wird.
Der französische Träger kann auch angeben, ob Sie eventuell wegen des Studiums in Frankreich Beiträge für die französische Altersrente im französischen System nachzahlen können und wie sich eine solche Nachzahlung im Rentenfall auswirkt.
2) Grundsätzlich kann auch der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte Hochschulausbildung sein. Es kommt dabei auf den Status der ausländischen Ausbildungsstätte an. Von Bedeutung ist auch der Zeitaufwand, den die Ausbildung erfordert. Ob sämtliche weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann nur im Einzelfall geprüft werden.