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Experten-Antwort

Ausbildung in Frankreich

von Niggemann, Christina23.10.2010 | 12:22
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2 Antworten

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Nach Abschluß meines FH-Studiums in Deutschland, zog ich für 3 Jahre nach Frankreich. Wohnsitz blieb Deutschland, da in Frankreich eine Anmeldung unmöglich war (zu hoher Verwaltungsaufwand). 1 Jahre war ich Praktikant und hatte dafür eine Studienbescheinigung meiner FH. 2 Jahre war ich dann Student an einer Hochschule in Südfrankreich und war dafür auf 2 Betrieben als Praktikant. Ich habe auch auf 1 Betrieb für 5 Monate Sozalversicherungsbeiträge (Lohnabrechnung und Sozialkasse liegt vor) bezahlt. Auf einem weiteren Betrieb bekam ich als Erntehelfer einen Lohn, Lohnabrechung nie gesehen. Meine Löhne waren immer auf Mindestniveau (SMIC). Daneben habe ich auch noch Sozialleistungen bezogen (CAF und bourse de la région Languedoc), außer Kontoauszügen habe ich nichts erhalten. Nach 4 Jahren und mehreren Einsprüchen fand der französische Sozialversicherungsträger meine Beträge. Die DRV Bund lehnt nun eine Nachversicherung für die Zeiten ab. Denn die französische Kasse sagt, daß meine Beiträge für eine Anerkennung zu gering seien. Schulzeiten werden anscheinend auch nicht anerkannt, sowie fehlender Wohnsitz. Was kann ich nun tun, um bei der DRV Bund diese Lücken zu füllen.?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Christina,

ich kann mich der einleitenden Äußerung von „KSC“ nur anschließen und Ihnen eine Beratung im Einzelfall empfehlen bzw. Ihnen raten, Ihren Fall mit Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (erneut) zu besprechen. Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihr Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat sämtliche eingereichten Unterlagen (auch die vom französischen Träger übersandten) vorliegen und kann sich deshalb ein besseres Bild machen.

Folgendes möchte ich jedoch allgemein ergänzen:

1) Welche Versicherungszeiten nach französischem Recht entstanden sind, kann nur der zuständige französische Versicherungsträger mitteilen.

In der Regel werden aber französische Versicherungszeiten im Allgemeinen System in Abhängigkeit von der Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts in der Einheit Trimester (1 Trimester = 3 Kalendermonate) bescheinigt. So ist es z. B. möglich, dass wegen der geringen Höhe des Lohnes nur ein Trimester für ein Jahr angerechnet wird.

Der französische Träger kann auch angeben, ob Sie eventuell wegen des Studiums in Frankreich Beiträge für die französische Altersrente im französischen System nachzahlen können und wie sich eine solche Nachzahlung im Rentenfall auswirkt.

2) Grundsätzlich kann auch der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte Hochschulausbildung sein. Es kommt dabei auf den Status der ausländischen Ausbildungsstätte an. Von Bedeutung ist auch der Zeitaufwand, den die Ausbildung erfordert. Ob sämtliche weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann nur im Einzelfall geprüft werden.

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1 Antworten

KSCam 23.10.2010 | 14:35
Da dieses Thema sehr vielschichtig ist, eignet es sich sicher besser für eine persönliche Beratung als für ein Internetforum - sicherlich wäre sogar die Beratung an einem zwischenstaatlichen Sprechtag, an dem auch französische Kollegen beraten anzuraten. 1) Studienzeiten, auch die im Ausland, zählen als Anrechnungszeit bei der DRV mit. Sofern Sie als Student immatrikuliert waren, legen Sie die entsprechenden Bescheinigung bei der DRV Bund vor. Allerdings werden Anrechnungszeiten wegen Studiums in D nicht rentensteigernd bewertet und zeitlich zählen auch nur maximal 8 Jahre ab dem 17. Lj. Und da dürfte durch die Zeit bis zum Abi und Ihr FH Studium in D schon einiges aufgebraucht sein. 2) Ob Studienzeiten auch in der franz. RV eine Rolle spielen müssen Sie franz. Kollegen fragen. Wenn ja, lassen Sie auch dort Ihre Studienzeiten vormerken. 3) Beitragszeiten in F begründen dort sicher einen Rentenanspruch. Ob Ihre Zeiten, zusammen mit (künftigen) deutschen oder anderen Beiträgen, die nach EU Recht zu addieren sind, wenn es um Mindestzeiten geht, reichen, auch das ist primär in F zu klären. 4) Würde eine sogenannte "Kleistzeit" in F nicht zu einem Anspruch führen, kann das zu einer Anrechnung dieser Zeit in D führen. Das kann man aber erst im Rentenfall definitiv sagen. Denn es könnte ja sein, dass Sie auch zukünftig weitere Zeiten in F zurücklegen, es könnte sein, dass Sie in D gar keine Beitragszeiten haben, Sie könnten vielleicht noch in weiteren Staaten arbeiten und die Gesetze in D, in F und auch die EU Regelungen können sich ändern bis Sie in Rente gehen. 5) Sinnvoll ist es sicherlich, dass Sie Ihre franz. Versicherungszeiten der DRV melden, dann kann das für später vorgemerkt werden. 6) Ob eine freiwillige Beitragszahlung in D sinnvoll ist, auch dazu verweise ich auf die persönliche Beratung.
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