Guten Tag Paul,
nachversicherte Personen stehen versicherungspflichtig Beschäftigten gleich. Daher ist Ihre Anwärterzeit ebenfalls als berufliche Ausbildung zu berücksichtigen.
Zeiten der beruflichen Ausbildung werden als solche gekennzeitet und bewertet, wenn Sie entsprechend nachgewiesen sind. Sollte diese "Kennzeichnung" bei Ihnen noch nicht erfolgt sein, empfehlen wir Ihnen im Rahmen einer Kontenklärung Ihre berufliche Ausbildung geltend zu machen.