Hallo Joachim,
wird die schulische Ausbildung (z.B. Abendschule) neben einer versicherten Beschäftigung durchgeführt, kann eine Anrechnungszeit nur entstehen, wenn der Zeitaufwand für die Ausbildung den für die versicherte Beschäftigung übersteigt.
Neben einer Vollzeitbeschäftigung kommt eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung grundsätzlich nicht in Betracht.
Für eine verbindliche Entscheidung reichen Sie eine Kopie Ihres Zeugnisses, sowie eine Bescheinigung über die Dauer (Beginn/Ende) des Schulbesuches bei Ihrem Rententräger ein und bitten um Prüfung.