Hallo nibso,
laut Ihren Ausführungen wurden für die Ausbildungszeit keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Entsprechend zählt diese Zeit auch nicht für die 18 Jahre an Pflichtbeitragszeiten, die für die Befreiung von der Versicherungspflicht für selbständige Handwerker benötigt werden.
Des Weiteren wird auf die Ausführungen von "****" verwiesen.