Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Pit M. Fox,
Ihre Frage, ob Sie Ihre Zeiten der „beruflichen Ausbildung“ auch nach Verbindlicher Feststellung noch anerkennen lassen können, beantworten wir mit Ja! Für den Fall, dass eine Rente bereits festgestellt wurde, dann richtet sich die Neufeststellung in aller Regel, wie von „=//=“ bereits erwähnt, nach § 44 SGB X und erfolgt nur für vier Jahre zurück.
Allerdings weisen wir darauf hin, dass eine Höherbewertung der „beruflichen Ausbildung“ nicht auch automatisch zu einer höheren Rente führen muss.
So können sich z.B. im Rahmen des § 262 SGB VI die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt verringern.
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