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Experten-Antwort

Ausbildungzeit fehlt im verbindlichen Versicherungsverlauf

von Pit M. Fox20.05.2015 | 17:54
1517 Ansichten
6 Antworten

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Mit Bescheid der DRV wurden Zeiten bis 31.12.2006 verbindlich festgesetzt. Jetzt erst habe ich erfahren, dass auch Zeiten einer nicht vollendeten Berufsausbildung als berufliche Ausbildung höher bewertet werden. Kann ich solche Zeiten trotz rechtskräftigen Bescheids noch anerkennen lassen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.05.2015 | 17:12

Hallo Pit M. Fox,

Ihre Frage, ob Sie Ihre Zeiten der „beruflichen Ausbildung“ auch nach Verbindlicher Feststellung noch anerkennen lassen können, beantworten wir mit Ja! Für den Fall, dass eine Rente bereits festgestellt wurde, dann richtet sich die Neufeststellung in aller Regel, wie von „=//=“ bereits erwähnt, nach § 44 SGB X und erfolgt nur für vier Jahre zurück.

Allerdings weisen wir darauf hin, dass eine Höherbewertung der „beruflichen Ausbildung“ nicht auch automatisch zu einer höheren Rente führen muss.

So können sich z.B. im Rahmen des § 262 SGB VI die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt verringern.

5 Antworten

Upsalaam 20.05.2015 | 18:30
Kurz und schmerzlos: JA! Wenn noch keine Rente bezogen wird mittels eines weiteren Kontenklärungsverfahrens. Diesbezüglich können Sie jederzeit einen Antrag stellen oder die Berufsausbildungszeit spätestens im Rahmen der späteren Rentenantragstellung klären. Letzteres empfiehlt sich jedoch eher nicht weil man später vielleicht Schwierigkeiten hat die erforderlichen Nachweise (z.B. Ausbildungsvertrag) wieder zu finden. Und wenn bereits eine Rente bezogen wird im Rahmen eines Überprüfungsantrages.
LSam 20.05.2015 | 20:49
Ich unterstelle, dass die Zeit im Versicherungsverlauf nicht gänzlich fehlt, sondern lediglich "nicht als Zeit beruflicher Ausbildung" extra benannt wurde. . Daraus folgt die Berücksichtigung der Verdienste als vollwertige Beitragszeit, woraus sich keine zusätzlichen Entgeltpunkten ergeben. . Aus meiner Sicht trotzdem nicht korrekt, weil mindestens die Monate Lehre bis Abbruch entsprechend einzuordnen sind, hier als beitragsgemindert. . Sollten allerdings in späterer Zeit Umschulungsmaßnahmen durch die AgfArbeit vorliegen, haben die Vorrang in der Berücksichtigung und kompensieren dann die Differenz bis 36 Mon., die längstens zusätzlich bewertet werden. Gilt auch, wenn gegebenenfalls noch ein Fachschulbesuch vorliegt, wo ebenfalls die Monate mit der beruflichen Ausbildung verrechnet werden.
W*lfgangam 20.05.2015 | 21:52
Hallo Pit M. Fox, nehmen Sie den Vordruck V300/bereits Frage 2: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… dafür, legen Unterlagen bei, oder lassen das komplett über die nächste Beratungsstelle abwickeln. Ob tatsächlich eine Höherbewertung stattfindet, hängt von anderen rentenrechtlichen Zeiten ab. Wenn bereits über andere Berufsausbildungen die max. 3 aufzuwertenden Jahre ausgeschöpft sind oder durch Fachschulausbildungen die 3-Jahres-Frist verbraucht ist, gibt's nicht mehr oben drauf. Gruß w.
Peeram 21.05.2015 | 12:11
Wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass Sie Anspruch auf eine höhere Rente haben, wird diese neu festgestellt. Allerdings nicht rückwirkend seit dem ursprünglichen Rentenbeginn, sondern rückwirkend ab 01.01.2011 (nach BGB)
=//=am 21.05.2015 | 13:13
1. ist nicht von einer Rentenzahlung die Rede und 2. würde die erhöhte Rente nur für 4 Jahre rückwirkend gezahlt, aber nicht nach dem BGB, sondern nach § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X.
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