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Experten-Antwort

Ausfallzeit + Kindererziehungszeit

von Rita M.06.12.2016 | 15:14
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4 Antworten

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liebe Experten, 1985 wurde unser Kind geboren. 1986 war ich arbeitslos mit Leistungsbezug. Für die Arbeitslosigkeit erhielt ich keine Entgeltpunkte, diese Zeit wurde nur als Ausfallzeit bei der Rentenversicherung gemeldet. Durch die Änderungen der Kindererziehungszeiten werden nun meine Ausfall-/Anrechnungszeiten mit den Kindererziehungszeiten verrechnet. Ist es richtig, dass mir für die Arbeitslosigkeit keine Zusätzlichen Entgeltpunkte zugestanden werden? Gruß und Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Bei Geburten vor 1992 umfasst die Kindererziehungszeit zwei Jahre. Während dieser Zeiten erwerben Sie Pflichtbeitragszeiten.

2. Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug im Jahre 1986 sind als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Für diese Zeiten werden keine Entgeltpunkte zugeordnet.

3. Treffen Kindererziehungszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammen, sind die entsprechenden Monate beitragsgemindert i. S. des § 54 SGB VI. Jeder Monat erhält als Beitragszeit (hier: Kindererziehungszeit) 0,0833 Entgeltpunkte. Zusätzliche Entgeltpunkte für die beitragsfreie Zeit ergeben sich nicht, da diese nicht bewertet wird.

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3 Antworten

W*lfgangam 06.12.2016 | 22:38
Hallo Rita M. in dieser Kombination haben Sie schlicht gesagt die *Arschkarte gezogen ...die 'Mütterrente' überschreibt im übertragenen Sinne die bereits bewertete Anrechnungszeit und von dem 1 zusätzlichen Punkt bleibt vielleicht noch ein Pünktchen über. Politische Absicht in Gesetzestext umgesetzt spiegelt im Detail nicht immer zwingend die Absicht wieder ...die heben zur Abstimmung brav die Pfoten für die dann von Fachleuten ausgearbeitete Gesetzesvorlage und verstehen inhaltlich doch nicht einen Deut davon ;-) Gruß w.
Jonnyam 07.12.2016 | 10:35
Rückfrage an den Experten Warum werden denn die Anrechnungszeiten 1986 nicht mit 80% des Gesamtleistungswerts bewertet? Und wenn es dann beitragsgeminderte Zeiten sind sollte sich doch -jedenfalls theortisch- ein Zusclag ergeb können, wenn 80 % des Gesamtleistungswertes die 0,0833 Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit übersteigen (was zugegebenermaßen nur selten der Fall sein dürfte). OK ist noch alles im Zusammenhang mit anderen beitragsgeminderten Zeiten zu 80 % zu sehen. Wo liege ich denn falsch fragt mal Jonny
****am 07.12.2016 | 14:25
Hallo Experte, ich denke Jonny hat recht, denn die Zeit der Arbeitslosigkeit mit " Leistungsbezug " in der Zeit von 01.01.1983 bis 31.12.1991 ist Anrechnungszeit. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI Anrechnungszeiten sind, setzen stets einen Leistungsbezug voraus. Somit werden diese Anrechnungszeiten nach § 263 Abs. 2a S. 1 SGB VI mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet. Ich stimme Ihnen aber zu wenn es sich um Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug handelt.
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