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Experten-Antwort

Ausfüllhilfe für das Formblatt R 0665

von lhm07.08.2018 | 16:58
18375 Ansichten
9 Antworten

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Hallo, wir haben immer wieder Probleme, welches Brutto beim Formblatt R 0665 verwendet werden soll. Versteht die DRV unter dem Begriff "Bruttoarbeitsentgelt" das Steuerbrutto oder das Sozi-Brutto? Und wenn es sich um das Sozi-Brutto handelt, müssen hier Bemessungsgrenzen eingehalten werden und wenn ja, welche??? Vielen Dank für die Hilfe schon im Voraus!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

das tatsächliche Brutto-Einkommen ist vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Siehe im Formular R 0665 Ziffer 3. Eine Begrenzung ist nicht vorzunehmen.

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8 Antworten

W*lfgangam 07.08.2018 | 19:20
Hallo Ihm, ...in der DRV geht es bekanntlich zunächst um das SV-Brutto. Da aber im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen sowohl für Hinterbliebenenrenten als auch für Altersrenten das 'volle' Brutto-Entgelt zu berücksichtigen ist, ist im Vordruck natürlich auch das steuerrechtliche Brutto zu bescheinigen. Nichts Anderes enthalten die Hinweise zum Brutto-Entgelt im Vordruck - Einschränkungen auf das 'nur' SV-Brutto werden Sie da nicht finden :-) Gruß w.
Rentenuschiam 08.08.2018 | 06:54
Komisch dann aber, dass bei der maschinellen Rentenanpassung jedes Jahr die SV-Meldungen aus dem Konto des Hinterbliebenen ausreichen (bei einer "normalen" Beschäftigung). Im R665 muss der Arbeitgeber auch keine Eintragungen machen, wenn das Vorjahresentgelt mit Beitragsgruppe 0 bereits gemeldet wurde und nicht über der BBG lag. Insofern kann man durchaus verwirrt sein, wenn andererseits das steuerpflichtige Brutto gefordert wird. In den rechtlichen Anweisungen der RV-TRäger liest es sich im Übrigen so: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… Wäre ich AG, würde ich anhand der mir gegebenen Informationen das sv-pflichtige Brutto eintragen. MfG
Rentenuschiam 08.08.2018 | 18:22
Ähm..ja.. sehr hilfreich. Ich bin sicher, DAS hatte der Fragesteller bereits gelesen. Hier mal die Expertenantwort zu einer Frage gleichen Inhaltes vom 06.07.2018: "alles, was zu dem Begriff "Arbeitsentgelt" zählt, wird grundsätzlich für die Einkommensanrechnung herangezogen. Aus den §§ 14 und 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV ist ersichtlich, welche Beträge grundsätzlich als "Arbeitsentgelt" zu berücksichtigen sind. Nachdem es für den Begriff "Arbeitsentgelt" weder auf die Versicherungspflicht noch auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt, zählen sowohl Beträge, die über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, als auch Beträge, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen zum Entgelt und damit auch zum anrechenbaren Erwerbseinkommen, sodass man nicht pauschal vom rv-pflichtigen Bruttoentgelt ausgehen kann. Im Vordruck R0665 wird daher unter Punkt 4 auch erläutert, dass immer das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt ohne die nicht sozialversicherungspflichtigen Anteile für eine betriebliche Altersversorgung und ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung einzutragen sind."
Rentenuschiam 08.08.2018 | 18:23
Ähm..ja.. sehr hilfreich. Ich bin sicher, DAS hatte der Fragesteller bereits gelesen. Hier mal die Expertenantwort zu einer Frage gleichen Inhaltes vom 06.07.2018:
Rentenuschiam 08.08.2018 | 21:50
Mir nicht unbedingt, aber dem Fragesteller ist möglicherweise geholfen. Und darum geht es doch in diesem Forum, oder? ;-)
lhmam 13.08.2018 | 08:59
Ich möchte mich auf diesem Weg bei all denen bedanken, die sich meiner Fragen angenommen haben!!!!!!!
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