Anspruch auf eine Altersrente besteht nach § 34 Abs. 2 S. 1 SGB 6 i. d. F. ab 01.01.2008 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3 SGB 6) nicht übersteigt.
Nach § 15 Abs. 1 SGB 4 ist Arbeitseinkommen i. S. d. § 34 Abs. 2 SGB 6 der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts (§ 4 - § 7k EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Bei Selbständigen entspricht das Arbeitseinkommen dem steuerrechtlichen Gewinn und wird - ohne Ermittlungen zu den Grundlagen für die Berechnung dieser Einkünfte - unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen (vgl. im Steuerbescheid "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft", "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit").
Ausgaben müssen also vom Finanzamt bei der Feststellung des Gewinns berücksichtigt werden.
Eine pauschale Berücksichtigung von sonstigen Ausgaben seitens der Rentenversicherung kann nicht erfolgen.