Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWie bereits durch „23“ geschrieben, ist es möglich, dass der Arbeitgeber statt einer Bonuszahlung eine Einzahlung auf Ihr Versicherungskonto zum Ausgleich der Abschläge tätigt. Voraussetzung ist der Antrag auf eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI (ab Vollendung des 50. Lebensjahrs).
Gleiches gilt für die Zahlung zum Ausgleich der im Versorgungsausgleich abgegebenen Entgeltpunkte.
Es ist keine Regelung bezüglich der Herkunft des Geldes vorhanden.
Woher das gezahlte Geld kommt, ob von Ihnen oder vom Arbeitgeber, ist egal. Letztlich wird zu klären bleiben, ob das Geld als Arbeitsentgelt einzustufen ist und somit beitragspflichtig in der SV ist. Wie schon mehrfach im Forum geschrieben, können die Ausgleichszahlungen dann ggf. als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Ob Sie die möglichen Höchstbeträge bereits ausgeschöpft haben, klären Sie bitte mit einem Steuerberater.
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