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Experten-Antwort

Ausgleich der Rentenminderung - Abfindungszahlung vom Arbeitgeber direkt an die RV

von Marcel24.03.2023 | 00:34
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3 Antworten

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Hallo, ich würde gerne mein Verständnis über folgenden Artikel von "Ihre Vorsorge" bestätigen lassen. "Arbeitgeberzahlung senkt die Steuerbelastung von Beschäftigten" Beispiel: Laut der Auskunft der Rentenversicherung sind rund 76.000 Euro nötig, um Rentenabschläge in Höhe von monatlich 324 Euro bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit 63 Jahren auszugleichen. Die Abfindung beläuft sich auf 50.000 Euro. Zahlt der Arbeitgeber 38.000 Euro und damit die Hälfte des Ausgleichsbetrags auf einen Schlag in die Rentenkasse ein, wären diese 38.000 Euro steuerfrei und nur die restlichen 12.000 Euro aus der Abfindung vom Arbeitnehmer zu versteuern. Die Steuerersparnis für den Arbeitnehmer wäre beträchtlich, da in einem Jahr ausgezahlte Abfindungen normalerweise die Steuerschuld stets erheblich erhöhen. Meine Frage: Zahlt der Arbeitgeber in den Beispiel oben die volle Abfindung (50.000) in die Rentenkasse ein, wären die restliche 12.000 am Ende nicht auch steuerfrei, indem man die einbehaltene Lohnsteuer über die 12.000 später bei der Steuererklärung als Sonderausgabe zurückholt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Hinweis auf die KollegInnen der steuerberatenden Berufe oder fer Finanzverwaltung ist in jedem Falle richtig. Zur Beratung über steuerrechtliche Fragen ist die rentenversicherung nicht berechtigt.

Herzliche Grüße

Ihr Tema vom Expertenforum

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

ThomasRam 25.03.2023 | 09:59
Das fragen Sie am besten einen Steuerberater und/oder Ihren Sachbearbeiter beim Finanzamt. AG-Beiträge >50% müssen auf jeden Fall vom AG versteuert werden. U.U bekommen Sie die Restabfindung mit der Fünftelungsregel besteuert. IHR Beitrag zum Abschlag zusammen mit den kompletten RV-Beiträgen (AG+AN) aus Gehalt (ggf. auch die Ihres Ehepartners) werden nur steuerlich wirksam (nächste Steuererklärung), solange die Gesamtsumme Ihrer Beiträge unter dem Altersvorsorgehöchsbetrag bleibt. Klären Sie steuerlich, in/ab welchem Jahr Sie Ihren Anteil einzahlen müssen/dürfen (nach Unterschrift Abfindungsvertrag).
Marcelam 27.03.2023 | 09:13
Vielen Dank für die Infos! Das hilft mir auf jeden Fall weiter.
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