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Experten-Antwort

Ausgleich einer Rentenminderung

von Sabine26.01.2019 | 16:20
76 Ansichten
8 Antworten

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Ich beabsichtige das Angebot meines Arbeitgebers (AG)in Anspruch zu nehmen und in ATZ zu gehen, vorausgesetzt ich gehe zum frühst möglichen Zeitpunkt (63J), d.h. 1.5.1925 in Rente. Für die Rentenabschläge erhalte ich eine Ausgleichszahlung vom AG. Gemäß der Rentenauskunft beträgt die Ausgleichszahlung für einen vollen Ausgleih rd. 62 T€, die spätestens zum 30.4.2025 zu zahlen sind. Mein AG würde auch sofort in die RV einzahlen. Macht es bei der Einzahlung einen Unterschied in der zukünftigen Rente, ob die Zahlung jetzt oder erst in 6 Jahren erfolgt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Sabine,

wir verweisen auf den Beitrag von Modi 1969.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

7 Antworten

Schlaubiam 26.01.2019 | 16:37
Ja. Es macht einen Unterschied. Der Beitrag wurde zum jetzigen Zeitpunkt errechnet In 6 Jahren wird sich diese Summe deutlich erhöhen
DRVam 26.01.2019 | 19:58
Die aktuelle Auskunft gilt nur für 3 Monate. Steht auch so in der Auskunft. Durch mögliche Änderungen von z.B. Beitragssatz oder dem Durchschnittsverdienst können sich bis zum Rentenbeginn noch Veränderungen ergeben. Die Aussage von Schlaubi von „deutlich höher“ halte ich aber für ein Gerücht. Allerdings macht es i.d.R. steuerrechtlich keinen Sinn die Summe auf einmal zu zahlen. Hier sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.
Bertramam 26.01.2019 | 21:40
Zitat von DRV anzeigen
Hallo DRV, ich hatte 2 Termine bei der DRV bei mir in der Nähe und beim ersten Termin sagte die Beraterin genau das was du schreibst. Den zweiten Termin hatte ich auf Wunsch auch bei ihr und sie revidierte diese Aussage mit den 3 Monaten, sie hatte sich intern diesbezüglich erkundigt. Auch bei der DRV auf der Webseite steht es falsch. Die Berechnung, der einzuzahlende Betrag, gilt nicht nur für 3 Monate. Wenn du später einzahlst, bekommst du halt später ensprechend weniger Rente dafür, wenn der Stichtag im Halbjahr (Juli) überschritten ist. Bei mir in der "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" steht ebenso nichts von 3 Monaten. Sondern da steht: Gruß Bertram
DRVam 27.01.2019 | 08:34
Zitat von Bertram anzeigen
Die aktuelle Auskunft gilt nur für 3 Monate. Steht auch so in der Auskunft.
Hallo DRV, ich hatte 2 Termine bei der DRV bei mir in der Nähe und beim ersten Termin sagte die Beraterin genau das was du schreibst. Den zweiten Termin hatte ich auf Wunsch auch bei ihr und sie revidierte diese Aussage mit den 3 Monaten, sie hatte sich intern diesbezüglich erkundigt. Auch bei der DRV auf der Webseite steht es falsch. Die Berechnung, der einzuzahlende Betrag, gilt nicht nur für 3 Monate. Wenn du später einzahlst, bekommst du halt später ensprechend weniger Rente dafür, wenn der Stichtag im Halbjahr (Juli) überschritten ist. Bei mir in der "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" steht ebenso nichts von 3 Monaten. Sondern da steht: Gruß Bertram
Dann lesen Sie mal hier lieber Bertram. Die aktuelle Auskunft gilt nur für 3 Monate. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Modi1969am 27.01.2019 | 10:10
Hallo, die in der Auskunft nach Par. 187a SGB 6 angegebenen Ausgleichsbeträge (Eurobetrag) sind maßgebend, wenn innerhalb der 3 Monate nach Zugang gezahlt wird. Zahlen Sie später, gilt ggf. ein anderer Beitragssatz oder ein anderes Durchschnittsentgelt. Dies kann den Ausgleichsbetrag verändern. In der Vergangenheit, als es unterjährige Veränderungen des Beitragssatzes gab, war dies auch vor einem Jahreswechsel durchaus relevant. Aktuell ist aber die Finanzlage der RV so stabil, dass wohl zunächst nicht mit unterjährigen Veränderungen zu rechnen ist. Im Text zur Auskunft steht weiter, dass Sie zu 2 (frei wählbaren) Terminen im jeweiligen Kalenderjahr zahlen können. Für das/die Folgejahr/e - wenn Sie aus steuerlichen Gründen (Absetzen der Zahlung -Höchstbetrag unter Anrechnung AG/AN-Anteil aus Lohn) die Zahlung auf mehrere Jahre verteilen - wird dann mit den für die folgenden Jahre geltenden Beitragssätzen und Durchschnittsverdiensten der noch ausgleichbare Rest ermittelt und dann haben Sie wieder 2 Termine zur Zahlung. Wenn Sie Ende 2018 die Auskunft erhielten und innerhalb von 3 Monaten zahlen, gelten auch in 2019 noch die 18er Werte, zahlen Sie später, wird nach 2019er Werten aus den gezahlten Euro die ausgeglichene Rentenanwartschaft errechnet. Verteilen Sie den Ausgleich der Minderung auf mehrere Jahre, zahlen Sie aller Voraussicht (aktuell niedriger Beitragssatz, der wieder steigen wird..) brutto zwar mehr, als bei komplettem Ausgleich in einem Jahr, haben aber mehrfach steuerliche Rückflüsse -Näheres hierzu bei Ihrem Steuerberater..
Paddyam 27.01.2019 | 18:48
Zitat von DRV anzeigen
Hallo DRV, ich hatte 2 Termine bei der DRV bei mir in der Nähe und beim ersten Termin sagte die Beraterin genau das was du schreibst. Den zweiten Termin hatte ich auf Wunsch auch bei ihr und sie revidierte diese Aussage mit den 3 Monaten, sie hatte sich intern diesbezüglich erkundigt. Auch bei der DRV auf der Webseite steht es falsch. Die Berechnung, der einzuzahlende Betrag, gilt nicht nur für 3 Monate. Wenn du später einzahlst, bekommst du halt später ensprechend weniger Rente dafür, wenn der Stichtag im Halbjahr (Juli) überschritten ist. Bei mir in der "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" steht ebenso nichts von 3 Monaten. Sondern da steht: Gruß Bertram
Dann lesen Sie mal hier lieber Bertram. Die aktuelle Auskunft gilt nur für 3 Monate. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Hallo "DRV": Dieser link ist leider nicht korrekt. Bitte teilen sie mir/uns den korrekten Link mit. Danke dafür.
DRVam 27.01.2019 | 19:23
Hallo Paddy. Der Link ist vollkommen korrekt. Aus ihm geht hervor, dass die Berechnung nur bei Zahlung der innerhalb der ersten 3 Monate nach Auskunftserteilung gilt.
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