Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Max W.,
grundsätzlich ist eine Teilzahlung möglich, ohne dass dies dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden muss. Auf der jeweiligen Überweisung sollte immer die Versicherungsnummer und der Verwendungszweck angegeben werden, damit eine entsprechende Buchung des Betrages erfolgen kann.
Solange Sie keine neue Berechnung des Ausgleichsbetrages anfordern, bleibt der Einzahlungsbetrag anhand des Durchschnittseinkommens 2016 bestehen (auch bei einer Zahlung im Dezember 2017).
Die Rentenversicherungsträger haben sich darauf verständigt, dass Teilzahlungen aufgrund des Bescheides auch später noch möglich sind.
Hallo Jonny, da darf ich Ihnen Recht geben. Die in der Auskunft aufgeführten Werte gelten nur, sofern die einzelnen (Teil-)Zahlungen "innerhalb einer angemessenen Frist" erfolgen - hierunter versteht die DRV bei Inlandzahlungen drei Monate. Bei (Teil-)Zahlungen nach dieser Frist sind der Umrechnungsfaktor für die Auskunft und die daraus ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten neu zu berechnen. Beispiel: Auskunft vom 05.12.2016 1. Teilzahlung bis 04.03.2017 --> "alte" Werte aus Auskunft gelten noch, 2. Teilzahlung z.B. im April oder Dezember 2017 --> Werte (Beitragsaufwand) und aus Zahlung entstehende Entgeltpunkte sind (ggf. durch neue Auskunft) neu zu bestimmen. Quellen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… für die Beitragsberechnung bzw. viel wichtiger für die spätere Berechnung der Entgeltpunkte: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… MfG zeldaSolange Sie keine neue Berechnung des Ausgleichsbetrages anfordern, bleibt der Einzahlungsbetrag anhand des Durchschnittseinkommens 2016 bestehen (auch bei einer Zahlung im Dezember 2017). Die Rentenversicherungsträger haben sich darauf verständigt, dass Teilzahlungen aufgrund des Bescheides auch später noch möglich sind.Lieber Experte, Sind Sie da sicher? Natürlich ist eine Teilzahlung auch noch im Dezember 2017 möglich. Aber mehr als drei Monate nach der Zulassung ist m.W. die EP-Ermittlung daraus aufgrund des vorläufigen Durchschnittsentgelts des neuen Kalenderjahres zwingend. Oder bleibt es etwa über mehrere Jahre hinweg beim DE des Bewilligungsjahres, z.B. Bewilligung im Alter 56 und letzte Teilzahlung im Alter 62? Doch wohl kaum meint Jonny
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