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Experten-Antwort

Ausgleich einer Rentenminderung /Zahlung in mehreren Teilbeträgen

von Max W.24.01.2017 | 10:07
1913 Ansichten
10 Antworten

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Anfang Dez. 2016 habe ich von der DRV Bund eine offizielle Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung erhalten. Habe daraufhin auch eine Teilzahlung noch im Dez.2016 geleistet. Frage: wenn ich jetzt eine 2. Teilzahlung im Jan. 2017 mache, werden die Entgeltpunkte dann noch auf Basis des Durchschnittseinkommen 2016 ermittelt ? Wenn nein, dann kann ich die 2. Teilzahlung auch auf Dez. 2017 verschieben. Danke im Voraus für Eure sachdienliche Antwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.01.2017 | 12:22

Hallo Max W.,

grundsätzlich ist eine Teilzahlung möglich, ohne dass dies dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden muss. Auf der jeweiligen Überweisung sollte immer die Versicherungsnummer und der Verwendungszweck angegeben werden, damit eine entsprechende Buchung des Betrages erfolgen kann.

Solange Sie keine neue Berechnung des Ausgleichsbetrages anfordern, bleibt der Einzahlungsbetrag anhand des Durchschnittseinkommens 2016 bestehen (auch bei einer Zahlung im Dezember 2017).

Die Rentenversicherungsträger haben sich darauf verständigt, dass Teilzahlungen aufgrund des Bescheides auch später noch möglich sind.

9 Antworten

Walteram 24.01.2017 | 10:18
Das steht doch genau in dem Bescheid, bis wann ein bestimmter Betrag gilt und ab wann ein neuer Rentenwert gilt. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Warum Ratenzahlung? Um es kompliziert zu machen?
Max W.am 24.01.2017 | 10:37
Hallo Walter, ich habe das anders verstanden: bei der Ermittlung der Entgeltpunkte spielt das Durchschnittseinkommen eine wesentliche Rolle (in 2016 vorläufig: 36.267 €; in 2017 natürlich höher). Aber ich lasse mich da gerne eines besseren belehren. Teilzahlung deshalb, weil ich auch die steuerlichen Höchstgrenzen beachte. Und die hatte ich mit der Teilzahlung im Dez. 2016 schon ausgeschöpft. Ja, macht es etwas komplizierter, aber unter dem Strich finanziell vorteilhafter (in diesem Punkt bin ich mir 100%ig sicher).
memyselfam 24.01.2017 | 11:02
Diese Frage beschäftigt mich zur Zeit auch. Selbst wenn ich den Betrag auf einmal zahlen könnte, warum? Muss man da eigentlich eine Rückmeldung geben, wegen den Teilzahlungen und das fest vereinbaren? Die Dame von der Rentenberatung neulich meinte "nein". Aber ich bin mir das jetzt nicht so sicher.
Max W.am 24.01.2017 | 12:44
Antwort positiv und verständlich, so wie erhofft. Herzlichen Dank an den Experten.
Jonnyam 24.01.2017 | 17:22
Lieber Experte, Sind Sie da sicher? Natürlich ist eine Teilzahlung auch noch im Dezember 2017 möglich. Aber mehr als drei Monate nach der Zulassung ist m.W. die EP-Ermittlung daraus aufgrund des vorläufigen Durchschnittsentgelts des neuen Kalenderjahres zwingend. Oder bleibt es etwa über mehrere Jahre hinweg beim DE des Bewilligungsjahres, z.B. Bewilligung im Alter 56 und letzte Teilzahlung im Alter 62? Doch wohl kaum meint Jonny
zeldaam 24.01.2017 | 18:50
Solange Sie keine neue Berechnung des Ausgleichsbetrages anfordern, bleibt der Einzahlungsbetrag anhand des Durchschnittseinkommens 2016 bestehen (auch bei einer Zahlung im Dezember 2017). Die Rentenversicherungsträger haben sich darauf verständigt, dass Teilzahlungen aufgrund des Bescheides auch später noch möglich sind.
Lieber Experte, Sind Sie da sicher? Natürlich ist eine Teilzahlung auch noch im Dezember 2017 möglich. Aber mehr als drei Monate nach der Zulassung ist m.W. die EP-Ermittlung daraus aufgrund des vorläufigen Durchschnittsentgelts des neuen Kalenderjahres zwingend. Oder bleibt es etwa über mehrere Jahre hinweg beim DE des Bewilligungsjahres, z.B. Bewilligung im Alter 56 und letzte Teilzahlung im Alter 62? Doch wohl kaum meint Jonny
Hallo Jonny, da darf ich Ihnen Recht geben. Die in der Auskunft aufgeführten Werte gelten nur, sofern die einzelnen (Teil-)Zahlungen "innerhalb einer angemessenen Frist" erfolgen - hierunter versteht die DRV bei Inlandzahlungen drei Monate. Bei (Teil-)Zahlungen nach dieser Frist sind der Umrechnungsfaktor für die Auskunft und die daraus ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten neu zu berechnen. Beispiel: Auskunft vom 05.12.2016 1. Teilzahlung bis 04.03.2017 --> "alte" Werte aus Auskunft gelten noch, 2. Teilzahlung z.B. im April oder Dezember 2017 --> Werte (Beitragsaufwand) und aus Zahlung entstehende Entgeltpunkte sind (ggf. durch neue Auskunft) neu zu bestimmen. Quellen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… für die Beitragsberechnung bzw. viel wichtiger für die spätere Berechnung der Entgeltpunkte: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… MfG zelda
Jonnyam 24.01.2017 | 20:05
Zelda, vielen Dank für die Zustimmung. Auch der Hinweis, der erforderlichen Neubestimmung des restlichen Teilbetrages ist wichtig. MfG Jonny
W*lfgangam 24.01.2017 | 21:52
Hallo Max W., gehen die Teilzahlungen über mehrere Jahre, nehmen Sie einfach das rechnerische Mittel bis dahin, legen vielleicht jährlich 1- 2 % drauf, um sowohl mit der steuerlichen Komponente, als auch den steigenden Berechnungswerten der DRV nachzuziehen - und die Schlussrate lassen Sie sich abschließend neu ausrechnen. Gruß w. PS: Wenn ich es richtig im Sinn habe, ist beispielsweise der 200-EUR-Ausgleich bei Abschlag 10/11 % um rd. 2000 EUR gestiegen, im Vergleich zum Vorjahr. Entsprechende sich verändernde Werte lassen sich hier nachlesen/Seite 35: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Navigati…
Vor der Renteam 24.01.2017 | 23:07
Hallo Max W., die ursprüngliche Frage war, ob sie nach Auskunft 12/16 in 01/17 die gleiche Berechnungsgrundlage haben. Das würde ich bejahen. Sie liegen ja noch innerhalb der "Drei-Monats-Frist". In 12/17 müssten sie ggf. eine Anpassung vornehmen, die dann auch etwas teurer werden kann - je nach Erhöhung des Durchschnittverdienstes. Je nach Gesamtsumme mag das einiges ausmachen... Da es bei mir nicht auf grosse Beträge ankommt, ist mir die Angleichung egal. Ich zahle das ein, was ich kann und habe auch noch einen Puffer auf zukünftige Mittelzuflüsse wie Abfindung etc.
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