Hallo regloh1,
bei der Zahlung von Beträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bleibt es Ihnen überlassen, wieviel Sie wann einzahlen wollen. Teilzahlungen können Sie also auch auf das Jahr verteilt vornehmen.
Den Zeitpunkt März, den Sie hier ansprechen, bezieht sich mutmaßlich auf die Beantragung/Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das Vorjahr. Dies hat aber - wie oben ausgeführt - gar nichts damit zu tun, da Sie einen (Geld-)Betrag einzahlen und keine Beiträge leisten.
Sollte sich Ihre Frage dagegen auf die maximale steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszahlung beziehen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater und/oder an das Finanzamt.