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Experten-Antwort

Ausgleich Rentenminderung

von dira18.10.2020 | 11:35
118 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Frage zum Thema „Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. Die Berechnung des Ausgleichbetrages als Ergebnis auf den Antrag V0210 stellt ja eine „Momentaufnahme“ dar, da sie eine Begleichung des berechneten Ausgleichsbetrages innerhalb von 3 Monaten voraussetzt. Angenommen, ich möchte den Ausgleichsbetrag (vollständig oder teilweise) über mehrere Jahre verteilt einzahlen, so ist für mich noch nicht der Zusammenhang zwischen dem Einzahlungszeitpunkt (bzw. Einzahlungsjahr) des Ausgleichsbetrages und den erworbenen Renten-Entgeltpunkten klar. Hierzu vielleicht ein Beispiel (mit fiktiven Werten): Angenommen für das Jahr 2021 gelten die folgenden Werte: • Beitragsbemessungsgrenze für Rentenversicherung: 90.000 EUR • Durchschnittliches Einkommen gem. Anlage 1 SGB VI: 45.000 EUR Dies würde ja bedeuten, dass • ein versicherungspflichtiger Erwerbstätiger A mit einem Verdienst von 45.000 EUR für das Jahr 2021 einen Entgeltpunkt gutgeschrieben bekommt • ein versicherungspflichtiger Erwerbstätiger B mit einem Verdienst über 90.000 EUR für das Jahr 2021 zwei Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommt Angenommen, der Erwerbstätige B würde in 2021 noch weitere (zusätzliche) Beträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters in Höhe von 22.500 EUR tätigen (also 50% von 45.000 EUR). Ist dann meine Annahme korrekt, dass der Erwerbstätige B für das Jahr 2021 aus dieser zusätzlichen Einzahlung resultierend noch einen zusätzlichen halben Entgeltpunkt gutgeschrieben bekommt? Vielen Dank, Dirk

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.10.2020 | 11:39

Ihre Fragen sind viel zu komplex, als dass sie wirklich abschließend im Rahmen dieses Forums beantwortet werden können. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe beraten zu lassen (in der aktuellen Situation allerdings nur nach Voranmeldung oder telefonisch möglich). Dort kann man wesentlich gezielter und individueller auf Ihre detaillierte Fragen eingehen.

Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln.

9 Antworten

diraam 18.10.2020 | 12:36
Natürlich kann ich dass. Wenn ich beabsichtige vor der Regelaltersrente in Ruhestand zu gehen, und die damit einhergehende Rentenkürzung durch zusätzliche Einzahlungen ausgleichen möchte. Ist übrigens hier beschrieben: https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/rente-mit-63-wie-sie-…
suchenwiam 18.10.2020 | 14:38
Aus meiner V0210-Erfahrung: mit solchen freiwilligen Beiträgen kauft man Entgeltpunkte, die dem Rentenkonto (ohne Zuordnung zu bestimmten Monaten oder Jahren) gutgeschrieben werden. Rentenwirksam werden die mit Abschlag (0.3%/Monat Rentenbeginn vor Regelalter) versehenen "persönlichen Entgeltpunkte" (pEP). Bei mir war das 34 Monate vor Regelalter = 10.2% Abschlag = Zugangsfaktor 0.898. Z.B. 50 EP * 0.898 = 44.9 pEP, Differenz 5.1. Um den Abschlag auszugleichen, müsste ich 5.1 pEP / 0.898 = 5.6792 EP nachkaufen. Die freiwillige Beitragszahlung war mit einer V0210-Auskunft über drei Kalenderjahre möglich; nach jeder Einzahlung bekam ich eine Bestätigung (wichtig für Steuererklärung!) mit der Angabe, wieviel noch fehlt. Meine Pflichtbeiträge lagen schon an der Beitragsbemessungsgrenze, aber weder DRV noch Finanzamt hatten Einwände gegen die zusätzlichen freiwilligen Beiträge.
W°lfgangam 18.10.2020 | 20:20
*) Hallo dira, das ist von Ihnen etwas verkuddelmuddelt dargestellt, da die vorhandenen SV-Einkünfte im Einzahlungsjahr selbst keine Bedeutung haben. Ausgehend vom aktuellen Ausgleichsbetrag ist richtigerweise eine Momentaufnahme der gegenwärtig zu erwartenden Rente mit dem Abschlag, dafür wird Ihr Einkommen des Vorjahres bis dahin hochgerechnet. Sofern es allerdings wesentliche Veränderungen in Ihren Einkommensverhältnissen künftig gibt, passt die Hochrechnung nicht, der Abschlag nicht, der aktuelle Ausgleichsbetrag <- dieser bis zur Rente sowieso nicht, denken Sie dabei nur an die jährlichen Rentenanpassungen. Der Ihnen mitgeteilte Ausgleichsbetrag hat einen Gültigkeit von 3 Monate. Sofern Sie sinnvollerweise ratenweise Einzahlungen vornehmen wollen und sich Ihr Einkommen jährlich nur um die Tarifanpassungen verändert, können Sie die Raten entsprechend um 1/2/3 % raufsetzen, um Gleichschritt mit den Rentenanpassungen und dem steigenden Ausgleichsbetrag zu erzielen. *) eine Rentenminderung von 100 € ( = 2,9 EP) kostet Sie rd. 26.000 €, also werden Sie bei nur' 22.500 € Einzahlung immer noch 'etwas' über den vermuteten 0,5 EP liegen ;-) Sie dürfen hier nicht das (fehlende) versicherungspflichtige Entgelt mit der Ausgleichszahlung verwechseln ...da fehlen noch 45.000 bis zur BBG, da zahle ich mal die Hälfte selbst ein. In 22.500 € SV-Entgelt stecken gerade mal 4.200 € RV-Beitrag drin - und da hat das alles nichts mit Rentenminderung/Ausgleichszahlung zu tun, da hier eine Aufstockung geringeren SV-Einkommens nicht möglich ist (Option dazu/Höherversicherung erlosch 1992). Gruß w.
suchenwiam 19.10.2020 | 00:16
Einfacher... Die Beitragsbemessungsgrenze spielt hier keine Rolle. 1 EP = Durchschnittsentgelt * Beitragssatz Für 2019: 38901 * 0.186 = 7235.59, wie Sie auch errechnet haben. 2020 etwas mehr. Für 7235.59 hätten Sie also 2019 1 EP gekauft. Der wird ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Wenn Sie (Zweck der Übung) vor Regelalter in Rente gehen wollen, ist der Zugangsfaktor zu berechnen: Z = 1.0 - (0.3 * Monate zwischen Rentenantritt und Regelalter) Unabhängig davon, ob man für Durchschnittsgehalt oder an/über Beitragsgrenze Pflichtbeiträge gezahlt hat, werden die freiwillig eingezahlten EP dem Rentenkonto gutgeschrieben. Bei Rentenantritt werden alle EP mit Z "vervielfältigt" (also multipliziert), also in der Regel gekürzt. Zu Ihrer Frage: A und B bekommen für gleiche Einzahlung die gleiche Anzahl EP gutgeschrieben. Bei Rentenantritt bekommen beide EP * Z * aktueller Rentenwert (34.19) Bruttorente.
diraam 18.10.2020 | 21:43
Hallo Wolfgang, vielen Dank für die Antwort. Da ist tatsächlich ein Fehler in meinem Beispiel. Ich habe Verdienst und Rentenbeitrag verwechselt. Letztendlich geht es mir nicht darum, eine "Punktlandung" gem. der (mir noch nicht vorliegenden) Rückmeldung aus Antrag V0210 zu erreichen. Mir geht es um die Frage: Wieviele Entgeltpunkte bekomme ich für meine freiwillige Einzahlung? Oder anders ausgedrückt: Gibt es einen Unterschied in der Umrechnung in Entgeltpunkte je nachdem ob diese aus Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur RV resultieren? Ich versuche es nochmal mit einem Beispiel :-) Im Jahr 2019 war die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die RV 78.000 EUR. Das durchschnittlichen Bruttoentgelt aller Rentenversicherten in diesem Jahr lag bei 38.901 EUR. Der Beitragssatz lag in 2019 bei 18,6%. Wenn also ein Erwerbstätiger A (als Pflichtversicherter in der RV) im Jahr 2019 genau 38.901 EUR verdient hat, und hiervon 18,6% RV-Beiträge abgeführt wurden (7.235,59), so wird dem Rentenkonto des Erwerbstätigen in 2019 hierfür genau ein Entgeldpunkt gutgeschrieben. Ein anderer Erwerbstätiger B, der über der BBG verdient, führt 14.508 EUR an die RV ab. Er bekommt hierfür genau 2,005 Entgeldpunkte auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben (78.000 / 38.901 bzw. 14.508 / 7.253,59). Jetzt zu meiner Frage: Wenn jetzt z.B. die beiden Erwerbstätigen A und B in 2019 noch zusätzlich jeweils 5.000 EUR zum Ausgleich einer Rentenminderung an die RV überweist, bekommt sie dann dafür jeweils zusätzlich 0,691 Entgeltpunkte gutgeschrieben (5.000 / 7.235,59)? Hoffe jetzt stimmt alles soweit, und ist einigermaßen nachvollziehbar.
diraam 19.10.2020 | 09:03
Klasse, super vielen Dank. Noch eine Frage: angenommen, ich möchte im Jahr genau eine freiwillige Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung vornehmen. Spielt es eine Rolle bzgl. der Höhe der gutgeschriebenen Entgeldpunkte, ob ich diese Einzahlung am Anfang des Jahres (Januar) oder am Ende des Jahres (Dezember) tätige?
W°lfgangam 20.10.2020 | 21:39
Hallo @Experten-Antwort, das war doch wirklich gar nicht so schwer – für Sie etwa schon? Was, wenn hier Fragen wirklich etwas mehr Experten-Wissen abrufen wollen? ;-) Gruß w. PS: bin eben mal zu faul, Sgt. Hartmann unterstützend in die Ausbildung von DRV-Experten zu berufen *g
senf-dazuam 21.10.2020 | 08:40
der liegt seit über zwei Jahren auf dem Friedhof von Arlington ... aber vielleicht geht da ja was zu Halloween?
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