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Zur Experten-Antwort springenHallo harald48754,
nach dem Wortlaut des § 187a Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) können nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen.
Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.
Dies bedeutet, dass Sie auf Grund Ihres Rentenbezugs vermutlich nicht mehr so viele Beiträge nach § 187a SGB VI zahlen können.
Für die genaue Höhe der noch möglichen Zahlung sollten Sie eine aktuelle Auskunft bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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