Sie erhalten eine entsprechende Rentenauskunft mit Benennung des Abschlags/Beitragsaufwandes nur abgestellt auf einen noch realisierbaren Rentenbeginn (Antragsfrist). Nimmt der/die Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI (mit einem späteren Rentenbeginn) beantragen.