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Experten-Antwort

Ausgleich von Rentenabschlägen

von Johannes Kempf16.03.2019 | 10:19
179 Ansichten
7 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, mir liegt ein Angebot der Rentenversicherung vor Rentenabschläge auszugleichen. Dies möchte ich über mehrere Jahre strecken. Steuerlich kann ich dies zu einem großen Teil über die "Rürup-Förderung" absetzen. Ist es richtig, dass ich meinen Beitrag via Gehaltsverzicht vom Arbeitgeber einzahlen lasse und somit 50 % steuerfrei sind und die restlichen 50 % über Rürup laufen? Danke und viele Grüße J. Kempf

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.03.2019 | 09:52

Hallo Johannes Kempf,

den Ausführungen von Modi1969 und Summa summarum meint dazu schließen wir uns an.

Details klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater ab.

6 Antworten

Modi1969am 16.03.2019 | 14:00
Hallo, Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sind steuerlich absetzbar. Zahlen Sie z.B. 1000 Euro in 2019 in die gesetzliche RV ( z.B. Ausgleich Rentenminderung), können hiervon 88 % als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Hierzu gibt es auf dieser Seite unter Altersvorsorge/Rürup-Rente/Alternative gesetzl. RV weitergehende grds. Infos. Die Frage, wie die Regelung bei "Gehaltsverzicht" und Einzahlung durch den Arbeitgeber aussieht, sollten Sie mit einem Steuerberater klären. Ich denke, dies wird Ihnen hier im Forum niemand erschöpfend erklären können...
Johannes Kempfam 16.03.2019 | 17:16
Danke für die Rückmeldung. Das hat doch bestimmt schon der eine oder andere gemacht. Gem. Paragraf 3 Nr. 28 EStG ist ein Arbeitgeberbeitrag zu 50% steuerfrei. Die Frage ist nur, ob es reicht, dass der AG das aus meinem Gehalt überweist....oder ob das eine zusätzliche Zahlung des AG sein muss.
Summa summarum meint dazuam 17.03.2019 | 10:03
Ausgleich von Rentenabschlägen: Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen Der Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten kann vom Arbeitgeber beitrags- frei und teilweise steuerfrei finanziert werden. Ausgleich von Rentenabschlägen Altersrenten, die bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden, enthalten regelmäßig Abschläge in Höhe von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente. Die Abschläge sollen die Kosten der Rentenversicherung für den längeren Rentenbezug ausgleichen. Sie können jedoch durch eine gesonderte Beitragszahlung ganz oder teilweise ausge- glichen werden. Über die Höhe der maximal möglichen Aus- gleichsbeiträge informiert eine besondere Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers über die voraussichtliche Min- derung der Altersrente. Der Versicherte kann die Ausgleichs- beiträge seit dem 1. Juli 2017 ab dem vollendeten 50. Lebens- jahr in bis zu zwei Teilzahlungen pro Jahr zahlen (vgl. summa summarum 2/2017). Arbeitgeberfinanzierte Ausgleichszahlungen Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung sind 50 % der Beiträge nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und daraus folgend nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei. Arbeitgeberbeiträge als Abfindung Steuerrechtlich wurde zudem in der Vergangenheit die zweite Hälfte der vom Arbeitgeber übernommenen Ausgleichsbeiträge als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusam- menhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleis- tet wird, angesehen (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004, Abschnitt V). Dieser Betrachtungsweise folgten die Sozialver- sicherungsträger, so dass die vom Arbeitgeber übernommene Ausgleichszahlung gänzlich nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu zählen war, da diese den Entschädigungen für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlus- tes des Arbeitsplatzes gleichgesetzt wurde, die nach der Recht- sprechung des BSG nicht zum Arbeitsentgelt gehören. Zweifel am Abfindungscharakter An dieser pauschalen Betrachtungsweise gab es zuletzt jedoch Zweifel. Denn durch das Flexirentengesetz hat sich seit dem 1. Juli 2017 der Zeitraum von der frühestmöglichen Beitragszah- lung bis zum tatsächlichen Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen auf einen Zeitraum von 13 bis 17 Jahren verlängert. Da die Berechtigung zu den Ausgleichszahlungen lediglich die erklärte Absicht des Versicherten voraussetzt, eine vorgezoge- ne Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu wollen, erschien die pauschale Beurteilung der vom Arbeitgeber über- nommenen Beitragszahlung als Abfindung, ohne schriftliche Vereinbarung über die tatsächliche vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, rechtlich fragwürdig. Zudem räumen erste Tarifverträge den Beschäftigten einen monatlichen Anspruch auf Arbeitgeberleistungen zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträ- gen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ein, der keine Verein- barung über eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses voraussetzt. Beibehaltung der pauschalen Beurteilung Die Finanzverwaltung hält jedoch für die steuerrechtliche Qualifizierung der zweiten Hälfte der Finanzierung von Aus- gleichszahlungen durch einen Arbeitgeber an deren pauschaler Beurteilung als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Dienst- verhältnisses steht, fest. Unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken folgen die Sozialversicherungsträger im Beitrags- recht zugunsten einer einheitlichen Beurteilung dieser steuer- rechtlichen Auffassung. Demnach wird die Finanzierung der Ausgleichszahlung durch Arbeitgeber weiterhin grundsätzlich als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglich- keiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes angesehen, die im vollen Umfang beitragsfrei ist. Eine konkrete Verein- barung über eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungs- verhältnisses ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Gehaltsumwandlung Eine Beitragszahlung durch den Arbeitgeber im Wege einer Gehaltsumwandlung führt jedoch weder zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG bzw. der verminderten Besteuerung nach § 24 Abs. 1 EStG noch zur Beitragsfreiheit.
Johannes Kempfam 28.03.2019 | 09:47
Vielen Dank für die lange Antwort, der ich allerdings nicht in allen Belangen folgen kann. Ich kann doch meinem Arbeitgeber sagen, dass ich statt der Auszahlung der Tantieme einen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung haben möchte und hätte dann quasi eine wirtschaftliche Tragung durch mich. Übrigens bekam ich diesen Tipp von einem Steuerberater.
Kaiseram 28.03.2019 | 13:20
Johannes Kempf schrieb

Vielen Dank für die lange Antwort, der ich allerdings nicht in allen Belangen folgen kann. Ich kann doch meinem Arbeitgeber sagen, dass ich statt der Auszahlung der Tantieme einen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung haben möchte und hätte dann quasi eine wirtschaftliche Tragung durch mich. Übrigens bekam ich diesen Tipp von einem Steuerberater.

Dann wende Dich doch an den Steuerberater. Dies ist kein Forum für Steuer- sondern für Rentenrecht und der Experte hat für weitere Fragen an einen Steuerberater verwiesen. Dass diese nicht kostenlos Auskünfte erteilen, muss man dann in Kauf nehmen.
Johannes Kempfam 28.03.2019 | 20:02
Ich sagte ja bereits der Tipp kommt vom Steuerberater. Allerdings höre ich mir gerne auch die andere Seite an von Leuten, die das tatsächlich schon gemacht haben. Steuerberater wissen auch nicht alles und andererseits kann man sich mit einer Materie auskennen ohne den genauen Steuervorteil berechnen zu können. Hatte schon mit einem Steuerberaternzu tun, der mit der Fünftelregel für Zahlungen aus Direktzusagen nichts anfangen konnte und nach Wochen mit der Erkenntnis kam, dass die nicht mehr anwendbar sei und mit einem Urteil zu Pensionskassen um die Ecke kam. Sei es drum, ich wollte keine Steuerberatung, sondern nur die Einschätzung einer Person, die das vielleicht in praxi schon einmal durchexerziert hat. Scheint nicht der Fall zu sein, trotzdem danke. Btw. kann man sich auch seine Einkommensteuer selbst ausrechnen ohne Steuerberater zu sein.
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