Hallo EM,
wir können den Inhalt ihrer Anfrage nicht ganz nachvollziehen. Eine Ausgleichszahlung für eine geminderte Rente wegen Erwerbsminderung ist rechtlich nicht zulässig. Der Gesetzgeber lässt die Zahlung von Beiträgen nur bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu.
Sollte ihre Anfrage aber so zu verstehen sein, dass im Anschluss an eine (Dauer)-rente wegen Erwerbsminderung eine vorzeitige Altersrente beantragt werden soll, gilt folgendes: Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.
Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung wegen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wäre ein Antrag auf eine besondere Rentenauskunft, in der Sie ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger den von Ihnen gewünschten (ggfls. frühest möglichen) Altersrentenbeginn mitteilen. Auf dieser Basis wird Ihnen dann der Ausgleichsbetrag mitgeteilt. Dieser Ausgleichsbetrag kann dann bis zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns der vorzeitigen Altersrente gezahlt werden. Mit ihrem Antrag ist keinerlei Verpflichtung für einen tatsächlichen, vorgezogenen Rentenbeginn verbunden. Auch die Zahlung des (kompletten) Ausgleichsbetrages aus der besonderen Rentenauskunft ist nicht zwingend.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung