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Experten-Antwort

Ausgleichszahlung

von EM18.01.2022 | 13:59
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6 Antworten

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Hallo, bis wann muss die Ausgleichszahlung wegen Rentenminderung bei EM erfolgt sein? Berechnung der Ausgleichszahlung auf Basis der Rente für langjährig Versicherte.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo EM,

wir können den Inhalt ihrer Anfrage nicht ganz nachvollziehen. Eine Ausgleichszahlung für eine geminderte Rente wegen Erwerbsminderung ist rechtlich nicht zulässig. Der Gesetzgeber lässt die Zahlung von Beiträgen nur bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu.

Sollte ihre Anfrage aber so zu verstehen sein, dass im Anschluss an eine (Dauer)-rente wegen Erwerbsminderung eine vorzeitige Altersrente beantragt werden soll, gilt folgendes: Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung wegen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wäre ein Antrag auf eine besondere Rentenauskunft, in der Sie ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger den von Ihnen gewünschten (ggfls. frühest möglichen) Altersrentenbeginn mitteilen. Auf dieser Basis wird Ihnen dann der Ausgleichsbetrag mitgeteilt. Dieser Ausgleichsbetrag kann dann bis zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns der vorzeitigen Altersrente gezahlt werden. Mit ihrem Antrag ist keinerlei Verpflichtung für einen tatsächlichen, vorgezogenen Rentenbeginn verbunden. Auch die Zahlung des (kompletten) Ausgleichsbetrages aus der besonderen Rentenauskunft ist nicht zwingend.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

EMam 18.01.2022 | 16:03
Hallo, ok, ich habe mich nicht richtig ausgedrückt. Fall: Ich habe die Mitteilung über die Höhe der Ausgleichszahlung für Langjährig Versicherte (frühester Rentenbeginn 01.01.2027) erhalten. Zahle nun am 05.02.2022 einen Betrag in Höhe von 10000€ ein. Muss dann aber am 10.02.2024 einen EM-Antrag stellen und die EM-Rente wird unbefristet gewährt. Erhalte ich aus den eingezahlten 10000 € (sagen wir mal 2,0 EP abzüglich 10,8 %) auch die EM-Rente? DANKE.
Nachgefragtam 18.01.2022 | 15:36
Und derartige Berechnungen einer Ausgleichszahlung für eine spätere vorgezogene Altersrente während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente sind tatsächlich möglich? Dies wurde in der Vergangenheit durch die Rententräger verneint.
KSCam 18.01.2022 | 16:13
Wenn Sie - obwohl Sie den Antrag noch nicht gestellt haben - schon wissen dass Sie unbefristet voll erwerbsgemindert sind, können Sie uns wahrscheinlich auch verraten seit wann Sie voll erwerbsgemindert sind. Dann wurde möglicherweise ein Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet. Dann sollte m.E. dieser Leistungsfall schon eingetreten sein. Dann dürfte Ihre Frage sein ob eine Zahlung von 10.000 € noch Auswirkung auf diese EM Rente hat oder nicht (weil die Zahlung erst danach erfolgt). Das würde ich mir vom bearbeiteten Rententräger vor der Zahlung schriftlich bestätigen lassen.....
W°lfgangam 18.01.2022 | 19:13
Hallo EM, wir können den Inhalt ihrer Anfrage nicht ganz nachvollziehen. Eine Ausgleichszahlung für eine geminderte Rente wegen Erwerbsminderung ist rechtlich nicht zulässig. Der Gesetzgeber lässt die Zahlung von Beiträgen nur bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu. Sollte ihre Anfrage aber so zu verstehen sein, dass im Anschluss an eine (Dauer)-rente wegen Erwerbsminderung eine vorzeitige Altersrente beantragt werden soll, gilt folgendes: Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung wegen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wäre ein Antrag auf eine besondere Rentenauskunft, in der Sie ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger den von Ihnen gewünschten (ggfls. frühest möglichen) Altersrentenbeginn mitteilen. Auf dieser Basis wird Ihnen dann der Ausgleichsbetrag mitgeteilt. Dieser Ausgleichsbetrag kann dann bis zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns der vorzeitigen Altersrente gezahlt werden. Mit ihrem Antrag ist keinerlei Verpflichtung für einen tatsächlichen, vorgezogenen Rentenbeginn verbunden. Auch die Zahlung des (kompletten) Ausgleichsbetrages aus der besonderen Rentenauskunft ist nicht zwingend. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Und derartige Berechnungen einer Ausgleichszahlung für eine spätere vorgezogene Altersrente während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente sind tatsächlich möglich? Dies wurde in der Vergangenheit durch die Rententräger verneint.
@Experten auf den Zahn gefühlt/bis auf den Nerv: Würde mich auch interessieren, von der bisherigen Vorgehensweise abzuweichen, dass eine Ausgleichszahlung ausschließlich mit dieser 'speziellen' Rentenauskunft möglich ist, die bei laufender VEM eben nicht möglich. Gruß w.
Makroam 18.01.2022 | 20:47
@Experten auf den Zahn gefühlt/bis auf den Nerv: Würde mich auch interessieren, von der bisherigen Vorgehensweise abzuweichen, dass eine Ausgleichszahlung ausschließlich mit dieser 'speziellen' Rentenauskunft möglich ist, die bei laufender VEM eben nicht möglich. Gruß w.
Cheffe ... in der GRA zum §187a SGB VI (unter Punkt 2) steht: Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.
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