Hallo Steffen 54,
die Zahlung kann als Einmalzahlung oder in mehreren Teil¬zahlungen, maximal bis zu dem mitgeteilten Betrag, erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Renten¬minderung nur teilweise auszugleichen.
Der mitgeteilte Ausgleichsbetrag bleibt maßgebend, wenn eine vollständige Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Renten¬auskunft erfolgt.
Wird die Sonderzahlung dagegen zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilbeträgen über einen Zeitraum von mehreren Jahren geleistet, kann sich die Gesamtsumme ändern.
Unter Berücksichtigung der dann schon geleisteten Teilzahlungen kann einen neue Auskunft beantragt und erteilt werden.