Hallo Bödefeld,
nach dem Wortlaut des § 187a Abs. 1 SGB VI können nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Erwerbsminderungsrente beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.
Dies bedeutet, dass der Abschlag von 5,1 % aus den Entgeltpunkten der EM-Rente nicht ausgeglichen werden kann.
Ein Ausgleich ist nur für den Abschlag von 9,3 % für die Entgeltpunkte möglich, die zusätzlich in der Altersrente berücksichtigt werden.