Hallo Karin,
wie „Vor der Rente“ und „Werner67“ bereits dargestellt haben, werden in dem Bescheid über die Ausgleichszahlung die Beiträge dargestellt, die aktuell (und mind. in den nächsten 3 Monaten) für einen vollständigen Ausgleich der Rentenminderung aufgewendet werden müssen.
Sie sind selbstverständlich nicht gezwungen, den kompletten Betrag auf einmal aufzubringen, sondern haben hier auch verschiedene Möglichkeiten der Disposition. Hierzu zählt einmal die Möglichkeit, zu Teilzahlungen (bis zu 2 Mal im Kalenderjahr), als auch die Möglichkeit aktuell nur einen Teil der Rentenminderung auszugleichen und zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Teil/den Rest auszugleichen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei einer späteren Teilzahlung wiederum neu ermittelt werden muss, mit welchem Beitrag die restliche Rentenminderung ausgeglichen werden kann. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beitragsaufwand im Verhältnis zu den auszugleichenden Entgeltpunkten tendenziell höher ausfallen wird.
Im Zweifel sollten Sie sich zu diesem Thema auch persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.