Guten Tag Tom,
vermutlich meinen Sie die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Minderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.
Werden diese Beiträge gezahlt, erfolgt darüber keine elektronische Meidung seitens des Rentenversicherungsträgers an die Finanzverwaltung.
Die Frage, wie bzw. mit welchen Unterlagen die Zahlung dieser Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden, sollten Sie mit Ihrem zuständigen Finanzamt klären.
Falls notwendig könnten Sie eine entsprechende Bescheinigung über die von Ihnen gezahlten Beiträge bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.