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Experten-Antwort

Ausgleichszahlungen unterjährig wann am besten tätigen?

von Belinda W.16.02.2021 | 11:59
99 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn man freiwillige Ausgleichszahlungen leisten möchte um abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen zu können ist es dann egal ob man diese Ausgleichszahlungen zum Beispiel im Februar oder im November leistet oder gibt es diesbezüglich besonders güntige bzw. ungünstige Zeitpunkte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Belinda W.,

Sie haben die Wahl, die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Da der Beitragsaufwand sehr hoch sein kann, besteht ferner die Möglichkeit – nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen- von Teilzahlungen über Jahre hinweg Gebrauch zu machen.

Innerhalb eines Jahres gibt es keinen erkennbar günstigen bzw. ungünstigen Zeitpunkt. Betrachtet man das allgemeine Lebensrisiko einer Erwerbsminderung wäre eher zu einer früheren Ausgleichzahlung zu raten, da nur Beiträge, die bis zum Leistungsfall gezahlt wurden, für eine Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Nobbis Litfasssäuleam 16.02.2021 | 13:49
Hallo Expertenteam, wie ist vor dem Hintergrund die GRA 4.2 zu §187a zu verstehen?: Bei Zahlung der Beiträge in angemessener Frist ...wirken sich gezahlte Beiträge auf die Höhe der Rente aus (auch) wenn im Zeitpunkt der Tatsächlichen Beitragszahlung bereits ein Leistungsfall eingetreten ist?!
-am 16.02.2021 | 14:41
Betrachtet man das allgemeine Lebensrisiko einer Erwerbsminderung wäre eher zu einer früheren Ausgleichzahlung zu raten, da nur Beiträge, die bis zum Leistungsfall gezahlt wurden, für eine Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden.
Hallo Expertenteam, wie ist vor dem Hintergrund die GRA 4.2 zu §187a zu verstehen?: Bei Zahlung der Beiträge in angemessener Frist ...wirken sich gezahlte Beiträge auf die Höhe der Rente aus (auch) wenn im Zeitpunkt der Tatsächlichen Beitragszahlung bereits ein Leistungsfall eingetreten ist?!
Hallo, der erwähnte Abschnitt der gemeinsamen rechtlichen Anweisungen ist mit “Änderung des Beitragsaufwands“ überschrieben und entsprechend einzuordnen. Es geht folglich darum, welcher Umrechnungsfaktor in den beschriebenen Fallgruppen maßgebend ist. Ist der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Auskunftserteilung niedriger als im Zeitpunkt der Antragstellung, so ist dieser Umrechnungsfaktor für die Berechnung maßgebend. Dies gilt aber nicht, wenn im Zeitpunkt der Beitragszahlung bereits ein Leistungsfall (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) eingetreten ist und die Beiträge sich auf die Höhe einer Rente auswirken. Da eine sinngemäße Wiedergabe aus gemeinsamen rechtlichen Anweisungen nicht zur Allgemeinverständlichkeit beiträgt, würden wir es bevorzugen, wenn die Fragen für alle nachvollziehbar gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Gut soam 16.02.2021 | 15:42
Zitat von - anzeigenausblenden
Lob und Anerkennung für diese Antwort. Dann müssen Fragesteller, die glauben von Rentenrecht etwas zu verstehen, nicht nur auf schon vorhandene GRA verweisen, sondern ihre Fragen allgemein verständlich formulieren. Ob das allen gelingt?
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